Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

122 Berthold Waldstein-Wartenberg teliina, auf dessen Sonderverhältnisse man erst sehr spät aufmerksam wurde. Diese zur Provinz Sondrino gehörende Landschaft, war seit 1513 ein Teil der Schweiz und fiel erst 1814 wieder an die Lombardei, weshalb die vor 1796 erlassenen heraldischen Gesetze, die die Grundlage der Rege­lung der Adelsverhältnisse in der Lombardei gebildet hatten, hier nie Gültigkeit besaßen. Wohl gab es unter den ca. 40 adeligen Familien der Valtellina auch einige, die den Adel vom Kaiser oder andere Souveränen verliehen erhielten, doch gab es keinen eigentlichen einheimischen Adel. Die Würde eines canceliere soprando, assesore beim Governatore oder Capitano generale und Luogotenente war wohl auf Amtsdauer mit dem Titel nobile verbunden, der jedoch auch nach Verlust des Amtes, selbst gelegentlich von den Nachkommen weitergeführt wurde, sofern die höhere soziale Stellung beibehalten werden konnte. Außerdem wurde in Notariats­akten oft grundlos der nobile-Titel verwendet. Da bis zum Jahre 1842, also vor Bekanntwerden dieser speziellen Ver­hältnisse, zehn Personen dieses Tales der Adel bestätigt worden war, empfahl die Hofkanzlei am 19. Mai 1842, in Zukunft nur an Nachkommen der oben genannten Würdenträger aus besonderer kaiserlicher Gnade den Adel zu bestätigen. Eine allgemeine Aufforderung zur Adelsbestäti­gung sollte aber nicht ergehen 64). Für die Anerkennung des Stadtadels Oberitaliens und Dalmatiens wurde der Grundsatz aufgestellt, daß nur der Adel jener Städte bestätigt werden sollte, den die jeweilige Stadt selbst verliehen hatte und deren Regierung in den Händen von Patriziern lag, die von Venedig als solche anerkannt worden waren. Darüber hinaus holte die Hofkanzlei regelmäßig noch ein Gutachten des Malteserordens ein, ob der Adel der betreffenden Stadt zur Aufnahme in den Ritterorden zugelassen wurde. Das Ansuchen um Bestätigung des Stadtadels wurde in der Regel von den einzelnen Stadt­magistraten über das Gubernium an die Hofkanzlei gestellt. Waren die oben angeführten Voraussetzungen vorhanden, so wurde für jede einzelne Stadt eine kaiserliche Entschließung eingeholt65). In tabellarischer Übersicht soll nun gezeigt werden, welcher Stadtadel zur Bestätigung geeignet war. Im Zuge des Bestätigungsvorganges ergab sich auch die Notwendig­keit einer Regelung des Wappenwesens. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die heraldischen Gesetze der Zeit vor 1796 wieder verlautbart werden sollten oder ob die Wappen dem in Österreich üblichen Brauch anzupassen seien. Da letzteres einen starken Eingriff in die ererbten Rechte bedeutet hätte, entschloß man sich, im Sinne der Kundmachung von 1814 die eigent­lichen Wappen nicht zu ändern, doch sollte der äußere Zierat dem öster­<w) 25.068/1842-12. 65) Verzeichnis sub Sign. 14, Städteadel, mit Einzelakten über jede Stadt in alphabetischer Reihenfolge.

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