Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—1918 121 liger Familien gerechnet werden konnte, rückten sie zu den nobili araldici auf. Letztere waren solche Familien, die den Besitz eines adeligen Wappens seit mindestens 200 Jahren nachweisen konnten54 55). Obwohl nach dem Dekret von 1814 nur jene Rechte bestätigt werden sollten, die die Adeligen auf Grund ihres Diploms besaßen, wurde in diesem Fall die allgemeinen Rechte verliehen, da die oben angeführten Sonderrechte nur auf Grund mündlicher Überlieferung sich feststellen ließen, da eine diesbezügliche Verordnung fehlte58). Ebenfalls nicht dem Adel angehörend und daher auch nicht bestätigt wurde der Titel eines cittadino nobile, der im Herzogtum Mantua üblich war. Allerdings durften die Inhaber ihn weiterführen56). Zu den gleichen Kategorien gehörten in Venedig die Mitglieder des ordine dei segre- tari, die während der Republik die gleichen Vorrechte, wie der Adel genossen, ohne diesen jedoch zu besitzen 57). Auch sie erhielten keine Adelsbestätigung. Ebenfalls nicht bestätigt wurden die verschiedenen Sondertitel des Adels, wie die Cavalieri vessiliferi58 ). Hingegen wurde der Titel eines eques auratus bestätigt, da es sich hier um einen reinen Titel handelte, mit dem kein Recht verbunden war. Er hatte seinen Ursprung in der goldenen Kette, woran ein Muttergottes-Bild befestigt war, die der Ritter anläßlich der Verleihung des Ritterstandes erhalten hatte59). Große Schwierigkeiten bereitete der Hofkanzlei der Titel eines conte palatino, da dieser sowohl vom Kaiser und Papst als auch von Privatpersonen verliehen worden war. Nicht immer mußte er ein Adelstitel sein. Anläßlich des Gesuches der Brüder Allegri um Bestätigung dieses Titels, das mangels genügender Begründung zurückgewiesen worden war, entschloß sich der Kaiser, die Bestätigung eines jeden solchen Falles sich selbst vorzubehalten 60). 1827 wurde der Familie Allegri dieser Titel dann doch bestätigt, den 1835 auch die Familie Morasini erhielt61)- Die conte palatini waren aber weder den Grafen noch den italienischen Conti gleichgestellt, weshalb sie nicht die Grafenkrone im Wappen führen durften62). Sie galten als bürgerlich, mit dem Recht der Wappenführung 63). Neben diesem allgemeinen Adel, der von den Souveränen von Mailand und Mantua und der Republik Venedig verliehen worden war, gab es noch zahlreiche Provinzadelige. Eine dieser Gruppen war der Adel des Val54) 98 ex Sept. 1819-12. 55 ) 242 ex August 1820—12. 56) 24.262/1826—12 und Diplom Piovani 1843. 57) 20.557/1818—13. 58) 39.569/1816—12. 59 ) 67 ex Mai 1817—12; Ital. Consign. 15, Nr. 5.622; Diplom Pietro Secco Suardi 1829, Alois Marinoni 1817. «o) 18.555/1825, 7.525/1827—13. 61) 19.664/1835—15. 62) 19.664/1835—15. 63) 7.525/1827—13.