Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
120 Berthold Waldstein-Wartenberg titel als österreichischen Grafenstand anerkannt haben wollte, erfolgte am 23. März 1821 eine kaiserliche Entschließung, wonach der vom Dogen und Senat verliehene Adel der Terra ferma anzuerkennen sei, ebenso der hier ansässige ausländische Adel, der von der Republik anerkannt worden war. Einige Familien, die um einen höheren Adelsgrad ansuchen würden, konnten mit einer Befürwortung ihres Gesuches rechnen 51). Im Zuge des Bestätigungsvorganges stellte sich heraus, daß der Adel des Festlandes, auch wenn er den gleichen Titel führte, verschiedener Herkunft war. Es gab Conte-Titel, die 1. mit einem Lehen mit Gerichtsbarkeit verbunden waren, 2. ohne Lehen, aber nur an adelige Familien verliehen wurden, die sich Verdienste um die Republik Venedig erworben und eine Summe Geldes erlegt hatten, 3. Titel, die ohne Grundbesitz verliehen wurden. Bei der ersten Kategorie haftete der Titel am Grundbesitz und wurde nicht an den Inhaber verliehen. Seit 1647 erhob der magistrato sopra feudi gegen Bezahlung Güter und Dörfer laufend zu einer contea und erst seit 1747 wurde regelmäßig auch dem Inhaber der entsprechende Adel verliehen. Die zweite Kategorie wurde von diesem Zeitpunkt auch an Bürgerliche verliehen, die als Taxe 1.000 fl erlegten. Die erste Kategorie schien daher der Hofkanzlei nicht als bestätigungsfähig, da nicht gleichzeitig der erbliche Adel verliehen worden war. Aber auch bei den anderen beiden Adelskategorien war seit 1743 ziemlich willkürlich verfahren worden, weshalb es sich mehr „um eine finanzielle Spekulation“ handelte, bei der die Verdienste um den Staat völlig unberücksichtigt blieben. Dennoch erfolgte am 24. November 1824 eine kaiserliche Entschließung, wonach die beiden letzten Kategorien für die Bestätigung geeignet seien52), worauf am 28. Juni 1825 eine Kundmachung erlassen wurde, nach der „der Adel oder die Titel, welche einst von der aufgelösten Republik nach den damals bestandenen Gesetzen und Vorschriften verliehen und auf solcher Grundlage regelmäßig wirklich erworben worden sind“, binnen Jahresfrist taxfrei zu bestätigen seien. Das gleiche galt für auswärtige Titel, soferne sie von der Republik anerkannt worden waren 53). Auch im Mailändischen stellte sich erst später heraus, daß es Adelsgruppen gab, die nach dem alten Recht eigentlich nicht zum Adel gerechnet werden konnten. Es waren dies die sogenannten nobili araldici und die nobili diplomatici. Letztere, die ein königliches Lehen erworben hatten oder gegen Bezahlung der Taxen den Adel erwarben, besaßen zwar die Hoffähigkeit, doch durften sie bei Hof weder sitzen, spielen oder tanzen. Nach 200 Jahren, in welchem Zeitraum mit einer Verschwägerung adesi) 9.120/1821—13. 52) 35.829/1825—13. 53) 18.108/1825—13.