Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

118 Berthold Waldstein-Wartenberg um den Monarchen oder den österreichischen Staat nachweisen konnte (§2). Beide Kategorien wurden jedoch dem österreichischen Adel gleich­gestellt (§3). Personen des alten Adels, die unter der früheren Regierung den französischen Adel erworben hatten, erhielten grundsätzlich nur die­sen bestätigt, doch konnten sie mittels Gesuch um Bestätigung ihres alten Adels nachsuchen (§ 6). Alle Personen, die einen Anspruch auf den Adel zu haben meinten, müssen sich an die in Mailand geschaffene Kommission wenden und mittels Dokumenten ihren Adel nachweisen. Die aus Ver­tretern des Guberniums und der Justizstelle gebildete sog. Heraldische Kommission hatte Ansuchen und Dokumente zu überprüfen und periodisch an die Hofkanzlei zu berichten, die die Bestätigung durch den Kaiser erwirkte 41). Eine gleiche Kommission wurde am 13. Jänner 1816 in Venedig ge­schaffen, die für die Bestätigung aller Adeligen im Bereich der ehemali­gen Republik Venedig zuständig war42). Trotz Bemühungen des Vene­zianer Guberniums, eine Sonderregelung für das Venezianer Patriziat zu schaffen, wurde der Unterschied zwischen Stadtadel und dem Adel der terra ferma aufgehoben, mit dem einen Unterschied, daß ersterer als Be­weis nur die Eintragung im libro d’oro bedurfte43). Diese aus Unver­ständnis erfolgte Gleichsetzung und die Zurücksetzung des Patrizieradels gegenüber dem Mailänder und Mantuaner Adel hat sehr schlechtes Blut gemacht. Die Hofkanzlei machte nämlich von allem Anfang an einen Unter­schied zwischen dem von Republiken und Souveränen verliehenen Adel. Die Herzoge von Mailand und Mantua wurden wohl mit Recht den ehe­maligen Reichsfürsten gleichgestellt, da sie ihre Würde unmittelbar vom Reich innehatten, während die Republik Venedig diesem nie angehörte. So wurden der von Mailand oder Mantua verliehene Contetitel als Grafen­stand bestätigt, während der venezianische Contetitel unübersetzt blieb und gleich dem Marchesetitel dem einfachen österreichischen Adel zuge­rechnet wurde44). War der Contetitel jedoch von einem der genannten Souveräne an einen Venezianer Untertan verliehen und von der Stadt Venedig bestätigt worden, so konnte auch er nicht mehr als Graf übersetzt wer­den 45 *). Ebenfalls nicht geichgestellt wurden die italienischen duci den österreichischen Fürsten. Auch ihr Titel durfte nicht ins Deutsche über­setzt werden und wurden sie den österr. Grafen gleichgestellt. Die von ihnen bisher verwendeten Titel Hoheit (altezza) durften in Zukunft eben­sowenig verwendet werden, wie der Titel Prinzessin für ihre Töchter48). 41) 160 ex November 1814—12. 42) 16 ex Mai 1815—13. 43) 16 ex Mai 1815—13. 44) 31.758/1834—12. 43) Diplom Rizzardi 1831. 48) 17.478/1836—12.

Next

/
Thumbnails
Contents