Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—1918 117 wurde und der neue französische bzw. bairische hinzukam, war nach dem endgültigen Friedensschluß eine neuerliche Regelung erforderlich, weshalb mittels kaiserl. Entschließung vom 22. Juni 1817 in Innsbruck eine aus Mitgliedern des Appellationsgerichtshofes und der Kammerprokuratur gebildete Heraldische Kommission eingesetzt wurde35). Nach den von dieser Kommission ausgearbeiteten Grundsätzen sollten nun alle Adelige, mit Ausnahme des ehemals österreichischen Adels, eine Bestätigung einholen, die innerhalb Jahresfrist taxfrei erfolgen sollte36). Diese Vorschläge wurden mit allerhöchster Entschließung vom 11. Juni 1819 bewilligt37 *) und mittels Circulare am 21. Jänner 1820 verlautbart. Innerhalb Jahresfrist sollte um die Bestätigung nachgesucht werden, wobei der neue bairische Adel keine Taxe zu zahlen hatte, während der Trienter, Brixner, Mailänder, Mantuaner, Reichsständische oder Reichsvikariatsadel ein Drittel der Taxe zahlen sollte. Diejenigen, welche diese Frist nicht einhielten, galten als ausländischer Adel, der ehemals Trienter und Brixner Adel überhaupt als bürgerlich3S). Es hat aber nicht der gesamte Tiroler Adel um Bestätigung angesucht. In einem Bericht vom 7. August 1832 zählt das Gubernium mehrere altadelige Familien auf, die sich nicht bestätigen ließen, und ersucht um deren Behandlung. Sie sollten in Zukunft als Bürgerliche behandelt werden, soferne sie sich nicht noch um den österr. Adel bewarben, entschied die Hofkanzlei39). 6. Lombardo-Venezien. Am schwierigsten gestaltete sich die Regelung in den italienischen Provinzen, da hier die Verhältnisse sehr kompliziert waren und Feldmarschall Heinrich Graf Bellegarde, der 1814 als bevollmächtigter Kommissar das erste Gutachten erstellte, empfahl, den Adel so rasch als möglich zu bestätigen, um die Bevölkerung zu befriedigen. Gerade aber diese überstürzte Tätigkeit und der Mangel eines genauen Studiums der unterschiedlichen Adelsverhältnisse führten zu Unregelmäßigkeiten und hatte eine Verärgerung der führenden Schichten zur Folge. Auf Vorschlag des Grafen Bellegarde wurde mit ah. Entschließung vom 26. Oktober 1814 40) eine Verordnung erlassen, wonach sowohl der alte italienische als auch der von der französischen Regierung geschaffene Adel anerkannt wurde (§ 1), letzterer jedoch nur in Ausmaß der ihm mittels Diplom jeweils verliehenen Rechte. Soferne er, wie in der Regel üblich, nur ad personam verliehen worden war, konnte er nur dann in einen erblichen Adel umgewandelt werden, wenn der Bewerber Verdienste as) 8.190/1817-16. 36) 4.514/1819—16. 37) 22.146/1819—16. 38) 40.411/1819—16. 30) 18.616/1832-16. 46 ) 90 ex August 1814—12.