Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

116 Berthold Waldstein-Wartenberg in diesem Verzeichnis nicht enthaltenen Familien, mußten ihr Recht auf den Titel mittels einer Urkunde nachweisen (§ 6). Die Ruptaschen behiel­ten zwar die Besitzfähigkeit auf ihren Gütern, wurden aber nicht mehr zum Adel gerechnet (§ 9). Dem Landtag gehörten nur jene Familien an, die über 75 fl Steuer zahlten und sich binnen sechs Monaten immatri­kulieren ließen. (§ 7). Von dem Recht, in den Herrenstand aufgenommen zu werden, hat inner­halb der vorgeschriebenen Frist keine einzige Familie Gebrauch gemacht. Nur die Familien Kapri und Mislazza haben sich 1791 und 1821 um den Freiherrnstand beworben und ihn auch erhalten30). k. Salzburg. Die Adelsverhältnisse in Salzburg wurden erst sehr spät geregelt. Die erste in dieser Hinsicht erlassene Verfügung betraf das am 29. Juni 1817 erlassen Verbot, daß Domherren und Grafen den Titel Excellenz verwendeten31)- Erst mit der Kundmachung vom 28. Mai 1829 erfolgte eine allgemeine Regelung. Der bereits von der österreichischen Regierung verliehene oder anerkannte Adel bedurfte keinerlei neuer Be­stätigung, ebenso nicht der von der bairischen Regierung verliehene. Nur der ehemalige salzburgische Adel mußte innerhalb eines Jahres um Ver­leihung des österreichischen Adels nachsuchen, der ihm taxfrei verliehen wurde. Das gleiche galt für den ehemaligen Reichs- und Reichsvikariats­adel, der jedoch ein Drittel der Taxe bezahlen mußte. Diese Regelung galt auch für das Inn- und Hausruckviertel, das zeitweise zu Baiern gehört hatte 32). 5. Tirol besaß ebenfalls einen Adel verschiedenster Herkunft. Die Fürst­bischöfe von Br ixen und Trient hatten geadelt und in jenen Teilen des Landes, die zeitweise unter Mailänder Herrschaft standen, gab es auch einen lombardischen Adel. Dazu kam noch ein Reichsvikariatsadel, der in Tirol besonders häufig war. Nach der neuerlichen Eingliederung in das Kaisertum Österreich und Abschaffung aller exterritorialen Souveräne bewarben sich alle diese Adelige um den Genuß des Privilegium fori. Die­ses ihnen ursprünglich auch zustehende Recht wurde am 1. Juni 1804 nur mehr auf die Dauer von drei Jahren bewilligt, innerhalb welcher Frist sie um Bestätigung ihres Adels nachsuchen mußten. Wer bereits im ersten Jahr seine Bestätigung begehrte, zahlte nur ein Drittel, im zweiten Jahr die Hälfte und im dritten Jahr zwei Drittel der Taxe33). Die übrigen Rechte des österreichischen Adels sollten sie aber nicht genießen34). Diese Frist konnte allerdings von den meisten Tiroler Familien nicht eingehalten werden, da das Land kurze Zeit später an Baiern bzw. Italien fiel. Da durch die Besatzungsmächte der alte Adel teilweise aufgehoben 30) 33.122/1835—9. si) 14.358/1817—16. 82) 10.823/1829—16. 88) 9.003/10804—16. 84) 14.772/1805—16.

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