Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

110 Berthold Waldstein-Wartenberg verpflichtet war, das gleiche bei der Reichskanzlei zu tun, wenn Personen aus dem Reich bei ihr einreichten. Angehörige der böhmischen Krone durften bei der Reichskanzlei keinen höheren Adelsgrad anstreben, als sie bereits in den Erbländern besaßen3). Mit der Auflösung des Deutschen Reiches verlor auch der Reichsadel alle Rechte, soweit er solche in Österreich überhaupt besaß. Da es hier keinen reichsunmittelbaren Besitz gab und der Reichsadel schon immer dem Landesadel gleichgestellt war4), wie etwa die Mitgliedschaft des Fürstenhauses Liechtenstein im niederösterreichischen Landtag zeigt, trat hier auch in Zuskunft keine wesentliche Änderung ein. Die Rechte der mediatisierten Fürsten und Grafen wurden am Wiener Kongreß, am 9. Juni 1815, geregelt. Artikel XIV der Kongreßakten bestimmte: Die Mitglieder der ehemaligen Reichsstände und mediatisierten Fürsten sollten in allen dem Deutschen Bund angehörenden Staaten gleichmäßig behandelt wer­den. Den fürstlichen und gräflichen Häusern wurde weiterhin das Recht der Ebenburt belassen und gehörten sie dem hohen Adel an. Sie sollten in dem Staat, in dem sie sich aufzuhalten wünschten, eine privilegierte Klasse bilden, die vom Militärdienst befreit und steuerbegünstigt sei. Ihre Familienverträge bleiben aufrecht und dürfen sie über ihre Güter und Familienverhältnisse frei verfügen, allerdings mit Zustimmung des Sou­veräns5). Sie behalten die Ausübung der bürgerlichen und Strafgerichts­barkeit auf ihren Besitzungen — entsprechend deren Größe — bis zur zweiten Instanz, die Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Aufsicht über Kir­chen und Schulen, doch müssen sie sich an die Landesgesetze halten, denen auch sie unterworfen sind 6). Von den hier begünstigten Familien lebten folgende fürstliche Häuser in Österreich: Auersperg, Colloredo-Mannsfeld, Dietrichstein, Esterhazy, Kaunitz-Rietberg, Khevenhüller, Lobkowitz, Metternich, Rosenberg, Schwarzenberg, Schönburg, Starhemberg, Trauttmansdorff und Windisch- grätz. Die Chefs dieser Häuser führten nach einem Beschluß der Bundes­versammlung des Deutschen Bundes den Titel „Durchlaucht“ und in der Anrede den Titel „Durchlauchtig, hochgeborener Fürst“ 7). Erster er Titel wurde ins Italienische mit „Altezza Serenissima“ übersetzt8). Von den ehemaligen reichsgräflichen Familien lebten in Österreich die Grafen Harrach, Schönborn-Buchheim, Stadion, Sternberg-Manderscheidt, s) Allgemeines Verwaltungsarchiv, Adelsakten der Hofkanzlei, Generalia 13.000/1806 — 22; da diese Arbeit fast ausschließlich auf den Akten des Alig. Ver- waltungsarchives aufbaut, wird die Provenienz nicht wiederholt. Die Ziffer nach dem Bindestrich gibt die Signatur dieses Bestandes an. 4) Vgl. darüber ausführlich: R. M. Steinbauer a. a. O. S. 60 ff. 5) Hofdekret vom 19. Sept. 1836, Justiz-Gesetz-Sammlung 1836 Nr. 156. 6) Auszug aus den Wiener Kongreßakten, Generalia, Sign. 22; vgl. dazu R. M. Steinbauer a. a. O. S. 47 f. •) Politische Gesetz-Sammlung S. 102 (9. 9. 1825). 8) 47 ex März 1826-22

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