Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780
Einführung einer neuen königl. Steuer i. d. königl. Freistädten in Ungarn 99 d) Seit der Zeit König Sigismunds präsentieren die Freistädte jährlich Geschenke (dona et munera) und Prunkmahlzeiten (prandium et coenium). e) Seit 1595, bzw. 1659 waren die Freistädte mit Taxen belegt. Als die Contributio allgemein eingeführt wurde, wurde die Aufhebung dieser Taxen überhaupt nicht erwähnt. f) Es sei nicht klar — sagt der Causarum-regalium-Direktor —, warum es der Landesverfassung widerspräche, wenn der Census regius von den Freistädten wieder verlangt würde. Der Causarum-regalium-Direktor macht einen Vorschlag, wie die Städte zum Zahlen des Census gezwungen werden könnten. Nach seiner Meinung sollten die Freistädte ihre Privilegien vorlegen, um die Zahlungspflicht feststellen zu können. Die Freistädte, die bis jetzt keinen Census entrichteten, könnten nicht via facti zum Zahlen gezwungen werden. Via juris trägt der Causarum-regalium-Direktor zwei Möglichkeiten vor: a) Die Freistädte seien als Leibeigene des Königs vor den herrschaftlichen Stuhl (sedes dominalis) des Königs vorzuladen und dort zu verhören. b) Die Freistädte seien als vierter Stand durch den Landtag zum Zahlen des Census zu bringen. Den Vorschlag des Causarum-regalium-Direktors ließ die Hofkammer — wie des öfteren vorkam — jahrelang liegen. In den dem Vorschlag folgenden 10 bis 15 Jahren geschah nichts. Nur 1752 weist eine an die Preßburger Kammer und die Kaschauer Kammeradministration gerichtete Instructio darauf hin10), daß die Hofkammer mit dem von den Städten zu entrichtenden Census rechne. Nach der Instructio standen der Census und die Taxen der Freistädte unter der Jurisdictio des Kammerpräsidenten. Der Census wurde nicht von jeder Stadt bezahlt, sagt die Instructio. Es zahlen nur einige, die im königlichen Erlaß Vorkommen. Die an die Kaschauer Kammeradministration gegebene Instructio ordnet an, daß die Haiduckenstädte auch Census zahlen sollen 10a). Die Kammeradministration * 114 10) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 833. 20. Febr. 1752 fol. 47, 62 — 63, 116, 134/v. Die Instructio ordnet das Zusammenschreiben (durch das Officium Rationaria) der Censusrückstände an. Die Instructio erwähnt, daß die Aufhebung einiger Stadtprivilegien geplant wurde. Diesem Ziel diente die Überprüfung der Stadtprivilegien. In Zukunft soll die Verleihung der Census- und Taxenimmunität mehr erwogen werden. ioa) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 837. 5. November 1752 fol. 39. und 114. Erlaß an die Preßburger Kammer, in puncto Haiduckenstädte: Auf dem Landtag kam die Frage der Jurisdiktion über die Haiduckenstädte vor. Weil die Sache rein politischer Natur sei, solle sie die Statthalterei überprüfen. Die Haiduckenstädte standen unter Kammerjurisdiction; 1702 zahlten sie 6000.— Gulden Census (Census terrestralis genannt); die Summe legte eine 7*