Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780
100 István Kall ay soll die Stadtprivilegien einfordern, um ihre Gültigkeit zu überprüfen. „Das Ziel: gesetzliche Vermehrung der gesetzlichen Einkommen“. Diese gesetzliche Steuer er höhung hatte den Widerstand der Freistädte hervorgerufen, weil sie diese Steuererhöhung oder die Einführung neuer Steuern als Verletzung ihrer Privilegien betrachteten. Mehrere Freistädte reichten Beschwerden gegen die Steuererhöhung ein; diese Beschwerden wurden 1764—65 in die Gravamina der Stände am Landtag auf genommen. Der Landtag jedoch — nach vorausgehendem Vorschlag — hielt die Beschwerden der Freistädte wegen der Steuererhöhung für unwichtig. Nach dem Landtag vom Jahre 1764—1765, bei dem die Erhöhung der Contribution in Ungarn nicht durchgeführt werden konnte, wandte sich der Wiener Hof in erhöhtem Maße an die ungarischen königlichen Freistädte. In die Beweggründe der Politik des Wiener Hofes bringt ein allerhöchster Erlaß vom 22. Oktober 1765 Licht, der sich an die Rechenkammer richtet. Nach diesem Erlaß sollen die Forderungen der Freistädte gegenüber der Hofkammer — es handelt sich um das Darlehen der Freistädte an die Hofkammer — von den Censusrückständen derselben in Abrechnung gebracht werden. In den Freistädten, die bis jetzt Census bezahlten, soll der Census erhöht werden. Nach dem Erlaß stellte sich die Preßburger Hofkammer gegen die Einführung des Census regius, oder zwar zumindest für dessen Ermäßigung, weil sie die gleichzeitige Einhebung der Contributio und des Census für eine zu große Belastung hielt11). Diese Stellungnahme der Preßburger Hofkammer gegen die Einführung, bzw. Erhöhung des Census regius wird in anderen Quellen nicht erwähnt. Mit dem Datum vom 23. Dezember 1769 erhielt die Preßburger Hofkammer einen allerhöchsten Erlaß, der die Überprüfung der Stadtprivilegien anordnete, um die Zahlungspflicht der Freistädte festzustellen. Der Erlaß berief sich auf König Sigismund und auf die Gesetzartikeln 38: 1595, 92: 1659, die unabhängig von den Stadtprivilegien den Census vorschrieben. Nach dem Erlaß wird der Census nach den Stadteinkommen bezahlt, nach denen keine Contributio fällig war12). Ein Erlaß der HofCommissio fest. 1733 zahlten sie 3000.— Gulden. In diesem Jahr wurde ihre Conscriptio angeordnet. Der Causarum-regalium-Direktor soll alle die Hab duckenstädte betreffenden Akten sammeln, ordnen und unterbreiten. Nach dem Bericht der Kammer könnten die Haiduckenstädte „pro usufructatione“ leicht jährlich 18,000.— Gulden leisten. u) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 18. Rote Nr. 364. 48/22. Okt. 1765. fol. 1177—1178. Statt die von den Freistädten angenommene Anleihe (1758—61) und ihre Zinsen zurückzuzahlen, dachte die Hofkammer, die Summe (Darlehen) von den Censusrückständen der Freistädte abzuschreiben. 12) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 531. Subd. 1. 12. Aug. 1777. fol. 251—253. Normal-Resolutiones, Band B., Teil II., S. 71 — 75. 23. Dez. 1769. Dem Rescript wurde ein anonymer Vorschlag vom 15. Febr. 1772 beigelegt,