Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)

MARX, Julius: Vormärzliches Schedenwesen

466 Julius Marx unter eigenem Verschluß aufbewahrt werden dürften, wozu der Zensurchef seine Zustimmung gab. Die protestantischen Arbeiter und Angestellten in Vorarlberg, meist aus der Schweiz stammend, schufen mancherlei Probleme für die Behörden. Das von Sedlnitzky stark überarbeitete Konzept eines Schreibens vom 19. April 1847 an den tirolischen Gouverneur gab Weisun­gen bezüglich der Büchersendungen. Darnach sollte man die erlaubten aus­folgen, die bisher unzensurierten in die Zensur einleiten; ein exzeptionelles Vorgehen sei weder geboten noch erlaubt. Er beantwortete damit eine An­frage der Tiroler Landesregierung, wie man sich stellen solle, da in letzterer Zeit häufiger protestantische Schriften ins Land kämen. Als Beleg führte sie den Fall zweier Fabriksaufseher in Feldkirch an, die mehrere Bücher erhalten hatten, unter denen man einige verbotene oder nur gegen Revers erlaubte festgestellt habe. Das Wiener Zentralbücherrevisionsamt, das nun eingeschaltet worden war, meldete, daß man einige Dezisen gefunden habe, daß es sich aber meistenteils um Traktatliteratur handle, die selten zur Zensur käme. Mißgriffe kamen gleichfalls vor. Das Bregenzer Kreisamt nahm dem aus Stuttgart heimkehrenden Maurer Jodok Ritter v. Andelsbuch zwei Schriften ab, weil kein Zensurentscheid bekannt sei; dabei hatten sie, wie Sedlnitzky dem Gouverneur Grafen Brandis mitteilte, transeat, eines schon seit 1843 40). Die sehr rechtliche, aber reichlich umständliche Art der Erledigung eines Zensurverstoßes ersehen wir aus dem Fall eines Schauspielers. Bei der gefällsamtlichen Revision einer Kiste, die er aus seinem bisherigen Wohnort Graz an eine Wiener Anschrift gesendet hatte, fand man 94 Hefte der 9. Auflage des Brockhausschen Lexikons. Ausgeforscht, erklärte er bei seiner Einvernahme, er habe das Werk in der Buchhandlung Kienreich in Graz gekauft. Der Buchhändler bestritt es, denn da Schriften, die erga schedam hatten, beim Revisionsamt hinterlegt blieben, hätte er sich doppelt straffällig gemacht. Das Amt und der Gouverneur hatten auch keinen Revers ausgestellt. Der Schauspieler wurde wegen unrichtiger Deklarierung gefällsamtlich bestraft, die Bücher erhielt er wegen Irreführung der Be­hörden nicht. Sie bekam ein Expedient des ungarischen Dreißigstamtes, der um sie angesucht hatte, nachdem die Polizeioberdirektion für ihn ein­getreten war. Sie stützte sich auf die Erhebungen der Bezirkspolizei­direktion Landstraße, die zu untersuchen gehabt hatte, ob der Bewerber nicht etwa ein Strohmann sei. Wenn es hier offen bleiben muß, ob Kienreich sich nicht geschickt herausgewunden hat41), so ist die Sachlage bei der Firma Gerold in Wien weit eindeutiger. Dort waren mehrmals kurz hintereinander Scheden­formulare von Kunden unterschrieben worden, ohne daß die von ihnen ge­wünschten Werke eingetragen wurden. Die Polizei kam dahinter, daß auf 40) Mit transeat wurden Schriften bezeichnet, die wohl erlaubt waren, aber nicht öffentlich angekündigt werden durften. — Die betreffenden Bücher waren Martin Luther, Neues Testament, 2. Aufl., Barmen, und Johann Goßner, Der Weg zur Seligkeit, Nürtingen 1844. 41) Vgl. den Fall Klang: M a r x, in MIÖST XI., S. 446.

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