Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)
MARX, Julius: Vormärzliches Schedenwesen
Vormärzliches Schedenwesen 467 den Zetteln hintennach andere Bücher eingesetzt worden waren. Gerold redete sich auf Verwechslungen aus, die im Drange der Geschäfte geschehen seien, die Beteiligten wußten nicht viel anzugeben, so daß man ihn nicht widerlegen konnte. Dann war wieder ein Kommis schuldtragend, der natürlich die gleichen Ausflüchte gebrauchte. Sedlnitzky erklärte, er habe die unangenehme Überzeugung gewonnen, daß Gerolds Vertrauenswürdigkeit zweifelhaft sei. Er ließ ihm einen scharfen Verweis erteilen, drohte strengste Überprüfung seiner Schedenansuchen an; der schuldhafte Kommis sollte besonders im Auge behalten und widrige Wahrnehmungen sofort gemeldet werden42). Interessant ist die Beschwerde der Hofbibliothek, daß man von ihr als kaiserlicher Anstalt Scheden begehre. Sie habe sich bisher gefügt, aber nun verlange man sogar, daß sie schriftlich bei der Hofstelle ansuche, Jordans Slavische Jahrbücher fortgesetzt beziehen zu dürfen; dabei habe man ihr bisher immer die Verzeichnisse der verbotenen Werke geschickt43). Sedlnitzky verlangte daraufhin eine gutachtliche Äußerung des Revisionsamtes. Dessen Leiter, Hölzl, verwahrte sich zunächst dagegen, daß man von amtswegen Scheden verlangt habe, das dürfte von Braumüller ausgegangen sein, man hätte es anzeigen müssen. Dagegen habe es mit den angeführten Jahrbüchern seine Richtigkeit, denn der Verlag Keil, bei dem sie erschienen, stehe im Debitsentzug und nur die Hofstelle könne entscheiden, wer dennoch beziehen dürfe; das habe man Braumüller eröffnet. Im übrigen, meinte Hölzl, gebe es keine Verordnung, daß ein allgemeines Gesetz nicht auch die Hofbibliothek betreffe. Es sei deshalb für diese unstichhaltige Beschwerde kein legaler Grund vorhanden, man sei bloß überempfindlich. In diesem Sinne, nur diplomatischer, dürfte die Antwort Sedlnitzkys gehalten gewesen sein. Wir erfahren bei diesen Auseinandersetzungen, wie sich der übliche Vorgang beim Bücherbezug der Hof bibliothek abspielte, den Hofstellendekrete geregelt hatten44). Ihr wurden darnach alle Werke, auch die nichtzensurierten, übermittelt. Was sie davon behielt, mußte sie dem Revisionsamt anzeigen und den Rest versiegelt an das Amt senden. Dieser einfache Weg bewährte sich nach Hölzls Angabe klaglos, so lange die Hofbibliothek nur beim Buchhändler Rohrmann bezog. Als sie aber von den meisten Wiener Handlungen Bücher nahm, begannen Schwierigkeiten. 42) Verwechslungen erfolgten bei den Scheden eines bürgerl. Leinenwarenhändlers, eines jüdischen Hofjuweliers, eines Großhandlungs-Buchhalters und eines Ratsprotokoll-Adj unkten beim städt. Zivilgericht. Bei den Büchern handelte es sich um „Stunden der Andacht“ ; Becko, Gedichte, Berliner Ausgabe; Wiener Kanzleizustände; Wachsmann, Geschichte der französ. Revolution. 43) Beschwerde des Obersthofmeisters vom 12. Feber 1847, mit der Meldung Münch-Bellinghausens vom 9. d. M. Beigeschlossen sind die Schedengesuche und zwei Verzeichnisse verlangter Werke. — Urgenz des Grafen Dietrichstein vom 21. Juni 1847. — Sedlnitzkys Antwort fehlt. 44) Dekret der Hofstelle vom 27. Feber 1847 ans Revisionsamt wegen einer gutachtlichen Äußerung. — Hölzl vom 6. und 17. März mit den Hofsteilen- Dekreten vom 28. Dez. 1828, 24. Jänner 1829 (beide in Abschriften) und 17. Juni 1836 (im Original) sowie einer Abschrift aus dem Normalienbuch. 30*