Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)

BENNA, Anna Hedwig: Eine Wiener Ratsliste und das Wiener Stadtrecht von 1340

Eine Wiener Ratsliste und das Wiener Stadtrecht von 1340 7 nicht eingegangen werden. Es dürfte wohl beides vorgekommen sein42). Auf den babenbergischen Stadtrechten und auf dem Stadtrecht Kaiser Friedrichs II. von 123743) bauten die beiden Stadtrechtsurkunden König Rudolfs I. von 1278 44) auf. Die Veranlassung zur Ausstellung von zwei 45) Urkunden dürfte nicht nur ein formeller, äußerer Grund gewesen sein, sondern vor allem darin liegen, daß von der Stadt Wien landesherrliche und kaiserliche Vorurkunden eingereicht wurden. Aus diesen Verhandlungs­grundlagen erwuchsen die beiden Stadtrechtsurkunden Rudolfs I., welche die schon von Kaiser Friedrich II. begründete Zweigeleisigkeit der Stadt­rechtsurkunden nach ihrem Inhalt und ihren Ausstellern weiterführten. Es ist das Verdienst Geyers gewesen, diese Zweigeleisigkeit der Stadt­rechtsurkunden nach ihren Ausstellern, Landesherren und Reichsoberhäup­tern, gesehen und herausgestellt zu haben 46), aber auch die beiden Ur­kunden Rudolfs I. von 1278 als Hälften eines Stadtrechtes erkannt zu haben. Nicht das Rudolfinum, wohl aber die Stadtrechte Albrechts I. von 1296 und Albrechts II. von 1340 blieben von 1340 bis zum Ende des Mittel­alters in Geltung. In der Pancharte Kaiser Friedrichs III. für Wien von 1460 wurden diese beiden Urkunden als „statrecht und bürgerrecht“ von den übrigen städtischen Sonderrechten unterschieden47). Die Tatsache, daß nach 1340 nur mehr Bestätigungen älterer Verleihungen, aber weder eine Neubearbeitung noch eine Neuredaktion des Wiener Stadtrechtes mehr 42) Dafür spricht wohl die in den folgenden Bestätigungen wiederkehrende Formel, in der die Quellen des Rechtes zusammengefaßt werden: recht, freihait, gnad, gut gewonhait, brief und hantfest (1396 Jänner 15. Bestätigung aller Rechte, Freiheiten, Gewohnheiten und Stadtrechtsurkunden der Stadt Wien durch die Herzoge Wilhelm, Leopold und Albrecht IV., Tomaschek, GQSTW. I, n. CII, S. 203). Vgl. auch die Bestätigungen Albrechts V., 1412 Juli 25 (Toma­schek II, n. CXIV, S. 19), Friedrichs III., als Vormund des Ladislaus Post­humus, 1443 November 8 (Tomaschek II, n. CXLI, S. 50), Ladislaus Posthumus, 1453 Mai 28 (Tomaschek II, n. CLI, S. 79). Vgl. auch Voltelini, Jb. LK. NÖ. 13/14, 296. 4:1) Der Text des Stadtrechtes Friedrichs II. von 1237 ist, da das Original über Veranlassung Herzog Friedrichs II. vernichtet worden war, als er die Herrschaft über die Stadt Wien wieder erlangt hatte, in der Bestätigung Kaiser Friedrichs II. von 1247 überliefert (Tomaschek, GQSTW. In. XI, S. 31), vgl. Geyer, MIÖG. 58, 594. 44) Seit den grundlegenden Arbeiten von Rieger, Beiträge zur Kritik der Wiener Stadtrecht-Privilegien, Progr. d. Wiener Franz-Josefs-Gymnasiums, 1879, und Oswald Redlich, Wien in den Jahren 1276 bis 1278, und K. Rudolfs Stadt- rechts-Privilegien, MIÖG. 12 (1891) 55—63, wurde die Echtheit der beiden Ur­kunden nicht mehr bezweifelt. Vgl. Geyer, MIÖG. 58, 591. 4ä) Geyer, MIÖG. 58, 591 vermutet wohl, daß die beiden Urkunden die bei­den Hälften eines einzigen Stadtrechtes seien, hält aber die Unmöglichkeit, das ganze auf einem Pergamentblatt unterzubringen, für den Grund dieser zwei­geteilten Ausfertigung. 46) Geyer, MIÖG. 58, 591 unterschied eine herzogliche A- und eine reichs­städtische B-Reihe von Privilegien. 47) Vgl. oben Anm. 38—40.

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