Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

AUER, Erwin M.: Die Präbende des Ordens vom Goldenen Vlies

58 Erwin M. Auer Österreich als ein selbständiges und souveränes Gebilde mit eigener Rechts­persönlichkeit ... nicht behindert worden war518), wurde durch das Dritte Reich aufgelöst; dies konnte freilich in Anbetracht des internationalen Charakters der Confrérie nur für das damalige Reichsgebiet verfügt wer­den. In diesem Zusammenhänge wurde auf eine Anfrage der Geheimen Staatspolizei über das allfällige unbewegliche Eigentum des Ordens vom Goldenen Vließ auch auf den Toisonordenspräbendenfond verwiesen, der kaum als Eigentum des Ordens zu betrachten ist519 520). Diese vielleicht be­wußt etwas unklar gehaltene Auskunft der Archivdirektion über den da­mals nicht mehr existenten Fonds soll die Geschichte der Präbende des Ordens vom Goldenen Vließ beschließen. 7. Zusammenfassung Stiftungen, die Stiftungsbeiträge aus dem Zinsenertrag eines Fonds­vermögens ausschütteten, konnten lediglich eine beschränkte Anzahl von Stiftungsplätzen vergeben. Immerhin unterstützte die Toison-Ordens- Präbende in den 86 Jahren ihrer Wirksamkeit 63 Angehörige 620) der vier untersten Adelsstufen und half, da die Unterstützung vielfach kinder­reichen Familien zugute kam, sicherlich mehr als 200 Personen. Hiebei darf auch die verhältnismäßig lange Genußdauer der Präbende nicht über­sehen werden. Die Stiftungsplätze wurden an Präbendisten im Durch­schnitt für 12% Jahre vergeben. Im weiteren läßt sich hinsichtlich der Genußdauer folgendes feststellen: Genuß unter 2 Jahren: 9% ] I — zwischen 2 und 5 Jahren: 20% 49% —- zwischen 6 und 10 Jahren: 20% J 1 — zwischen 11 und 20 Jahren: 24% 1 I — zwischen 21 und 30 Jahren: 24% 51% — über 30 Jahre: 3% J 1 100% der Fälle. Den größten Teil ihres Lebens aber standen die Präbendisten August Graf Wengerski (Nr. 11) und Anton Ritter von I n f e 1 d (Nr. 26), nämlich ersterer durch 35 Jahre 2 Monate, letzterer durch 38 Jahre und 7 Monate im Genuß der Stiftung. Wer die durch zuständige Behörden überprüften Notfälle des um Prä­518) Ebenda, ZI. 1375/1940. Auch die zweite Republik Österreich hat am 23. Juli 1953 den Orden vom Goldenen Vließ in Österreich als Rechtspersönlich­keit ausländischen Rechts anerkannt. bi») Ebenda, ZI. 1134/1941. 520) Rudolf Graf Spr inzenstein (Nr. 20) erhielt die Präbende erst nach seinem Ableben zuerkannt.

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