Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

MISKOLCZY, Julius: Das Institut für ungarische Geschichtsforschung in Wien und seine Publikationen

598 Rezensionen Da die vorliegende Publikation lediglich einen Neudruck der Erstaus­gabe, jedoch erweitert um eine Edition des Vertragstextes, — der zwar nicht nach (im Verhältnis zu der Ausgabe in den Monumenta Germaniae hist., Constitutiones I, von Weiland 1893 und in der Edition des Liber Censuum von Fabre und Duchesne von 1901) neuen Handschriften, jedoch unter Zugrundelegung des Rotulus II Cluniacensis (Cod. Par. 8989) von 1245 im Anhang abgedruckt ist, — genügt hier an Stelle einer ausführ­lichen Analyse wohl der Hinweis auf die dereinst erschienenen Rezensio­nen, besonders die von H. Grundmann (in Hist. Zeitschr. 164, 1941, S. 577 bis 582). Es erhebt sich jedoch die Frage, ob und in welchem Maße histori­sche Forschungen der seit 1940 verstrichenen Jahre die Ergebnisse R.s beeinträchtigt haben; eine Studie, die vom Ausgang der Regierung Kon­rads III. bis 1159 reicht und, abgesehen von dem im Titel genannten Ver­trag, Probleme wie Italien- und Byzanzpolitik Konrads III. und Fried­richs I., Nachleben des Wormser Konkordates, Bistumspolitik Friedrichs I., Wibald von Stablo und der Personalwechsel in der Umgebung des Königs, Ereignisse von Besannen, Roncaglia und Pavia etc., anschneidet, — und dies keineswegs nur referierend, sondern unter bewußter Einbeziehung in eine zwar behutsame, jedoch klar orientierte Argumentation, —- wird zu­mindest in der Folgezeit für Ergänzungen im Detail anfällig sein müssen. Neuere Forschungen über die Beziehungen des römischen Königtums zu Byzanz (vgl. Literaturverzeichnis von W. Ohnsorge in: Abendland und Byzanz, 1958, S. 554 f.), Studien von W. Ullmann, M. Maccarone und M. Pacaut über das Verhältnis zum Papsttum (jedoch von der anderen Seite aus beleuchtet), von H. J. Kirfel über die Bündnispolitik der Staufer, von F. Hausmann über die Reichskanzlei (besonders Wibald), um nur einige zu nennen, würden zweifellos kleine Korrekturen gestatten, in den wesent­lichen Punkten die Ergebnisse R.s jedoch viel eher bestätigen und abrun­den. (Andernfalls hätte sich der Autor auch schwerlich zu einer unveränder­ten Neuauflage entschlossen.) Über die Meinungsverschiedenheit Zat- schek—R. hinsichtlich des Vertrages wird wohl bei der Edition der Diplome Friedrichs I. noch ein entscheidendes Urteil zu erwarten sein, doch dürfte es im Sinne R.s (dessen Beweisführung gegenüber Zatschek sich die meisten Beurteiler angeschlossen haben) als erwiesen gelten, daß sich spätere Dif­ferenzen bei der Auslegung der Vereinbarungen zwischen Papst und Kaiser sehr wohl auf den erhaltenen Vertragstext und nicht auf ein verlorenes Instrument beziehen. Die abgeleitete Hauptthese hingegen, die angebliche Erhebung des ,,honor imperii“ zum juristischen Zentralbegriff der Reichspolitäk Fried­richs I., einer Politik, die soeben durch Jurilsitifizierung „handgreiflich gemacht, konkretisiert“ wurde und so dem Beispiel der Kurie folgte, blieb, abgesehen von einschränkenden Bemerkungen der Kritik, nahezu ohne wertende Nachfolge. Welche Schwierigkeit es bedeuten würde, R.s Idee hier weiterzuführen, zeigt das Scheitern eines Versuches auf viel breiterer Quellenbasis, eine Art von „Juristifizierung“ in der Politik von Fried­richs I. großem Gegenspieler, Alexander III., in der Praxis nachzuweisen (Pacaut), — wobei doch die päpstlichen Juristen viel exakteres Material zur Verfügung stellten, als den vergleichsweise reichlich vagen Honor-

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