Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

AUER, Erwin M.: Die Präbende des Ordens vom Goldenen Vlies

Die Präbende des Ordens vom Goldenen Vließ 25 1850 einen Vortrag, hegte aber darin gegen eine Conkurs-Ausschreibung Bedenken, da das Publikum bereits durch die Kundmachung in der Wie­ner Zeitung vom 26. Mai 1830 hinreichend über die Bedingungen zur Er­langung einer Präbende unterrichtet wäre und Bewerber selbst durch Vor­lage von Gesuchen in Erfahrung zu bringen hätten, ob Stiftungsplätze frei wären. Der Fürst befürchtete ferner, daß eine neue Ausschreibung nur eine Unzahl von Gesuchen zur Folge hätte und überdies würde die Bedin­gung der Zugehörigkeit zum alten Herren- und Ritterstande seit Aufhe­bung der landständischen Verfassung ... in der Folge aber als unerfüllbar erscheinen. Der Monarch entschied am 15. Juli 1850 dahingehend, daß der Ordenskanzler nur auf Grund der bis dahin eingegangenen Gesuche einen Besetzungsvorschlag zu erstatten habe199). Nach Abschluß seiner Helgolandreise legte Freiherr von Pilgram den anbefohlenen Vorschlag am 15. November 1850 vor, wobei er im Vortrag auch auf das gewichtigste Bedenken des Fürsten Schwarzenberg wie folgt näher einging: In dem Vortrage des Ministers des Allerdurchlauchtigsten Kaiserhauses und der auswärtigen Angelegenheiten ... wird Seite 7 vor­ausgesetzt, daß die Bewerber um Toison-Ordens-Präbenden die Eigen­schaft: den Ständen einer Provinz als Mitglied des alten Herrn- oder Ritterstandes anzugehören, ausweisen müssen. Vermuthlich beruhet diese Voraussetzung auf den Worten des § 2 der Stiftungs-Urkunde ... Allein dieser Text beschränkt die Competenzfähigkeit nicht blos auf ständische Mitglieder; sonst müßte nach dem Worte „Magnatum“ das Wort „Sta­tuum“ eingeschaltet worden seyn; indem es im Kaiserreiche nicht wenige Leute von altem Herrn- und Ritterstande gibt, welche einem ständischen Consortio nicht angehören. Durch jene beschränkende Auslegung wäre von der Bewerbung um Toison-Ordens-Präb enden der alte Adel jener Provin­zen, welche keine ständische Verfaßung hatten, nähmlich des lombardisch­venezianischen und dalmatinischen Königreiches, des Herzogthumes Salz­burg und der Grafschaften Görz und Gradiska, so wie des Küstenlandes ausgeschlossen, was schwerlich in der Absicht des Stifters gelegen war. In anderen Kronländern wie in Ungarn hat bei ihren ständischen Consortien der Unterschied zwischen alten und jungen Herrn- und Ritterstand gar nie bestanden. Die Conlcurs-Ausschreibung Behufs der Toison-Ordens-Präb en- den-Verleihung mit Anführung der erforderlichen Eigenschaften kann demnach künftig immerhin stattfinden, ohne wider die gegenwärtigen Einrichtungen anzustossen^o). überdies versuchte der Ordenskanzler im laubs für den pensionirten Staats- und Conferenz-Rath Freyherrn von Pilgram nach Helgoland ansuchte; der Monarch bewilligte den Urlaub am 16. Juni 1850 (KabA, Current-Protokoll, Nr. 2032/1850). 199) KabA, Separatakten, ZI. 324/1850. 2") ZI. 181/TO/1850, fol. 115 f. (Konzept), fol. 108 f. (Original); vgl. hiezu ZI. 9/TO/1854, fol. 70 f.

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