Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
286 Otto F. Winter Interesse des Kaisers an der Erhaltung- des Reiches und insbesondere der Funktionsfähigkeit des Reichstages mit dem an der Erhaltung der österreichischen Großmachtstellung sich völlig deckte, daß der kurböhmische Gesandte im Kurfürstenkolleg, der österreichische im Reichsfürstenrat, als der Reichstag am 28. Februar 1803 die Beratungen über den Deputationshauptausschuß aufnahm, den Versuch machte, die Stimmensache von den anderen Bestimmungen zu trennen, ein Versuch, der infolge der protestantischen Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt aktiven Stimmen und der Intervention der Gesandten der vermittelnden Mächte keinen Erfolg hatte. Es war nur konsequent, daß das kaiserliche Kommissionsdekret vom 27. April 1803, das die Zustimmung zu dem den Reichsdeputationshauptschluß genehmigenden Reichsgutachten vom 24. März 1803 erteilte, einigen Bestimmungen, darunter vor allem der neuen Zusammensetzung des Reichsfürstenrates, diese versagte; auch Aegidi kann trotz seiner einseitigen Einstellung nicht umhin, dem Kaiser den Fürstenrath betreffenden Bestimmungen nicht vom Ganzen zu trennen wären.“ Das widerspruchsvoll wirkende, plötzliche Nachgeben, das in der Zustimmung der kaiserlichen Delegierten zum Hauptschluß vom 25. Februar zu liegen scheint, ist so zu erklären: Der Hauptschluß mußte genehmigt werden, um die im Pariser Vertrag für Österreich erhandelten Bedingungen, die unter den gegebenen Umständen das Maximum des Erreichbaren darstellten, zu sichern. Das Ratifikationsdekret des Kaisers, der sich zur Ratifikation des Hauptschlusses nur in dem Umfange, als er zum Zeitpunkte des Abschlusses des Pariser Vertrages vorlag, verpflichtet hatte — also ohne den „Stimmennachtrag“ —, konnte, rechtlich völlig einwandfrei, gerade gegen den Stimmennachtrag, neuerlich Einspruch erheben, wie es auch geschah. — Vgl. dazu Weisung Kobenzls an Hügel vom 23. Jänner 1803, a. a. O.: „Se. Majestät haben versprochen, den Entschädigungsplan, insofern als er durch die Convention vom 26*en Xr nicht modifizirt worden, zu begnehmigen. Diese Verbindlichkeit sind sie genau zu erfüllen entschlossen. ... Allein diese Bereitwilligkeit Sr. Majestät kann jedoch nicht in demselben Maaße für neue Zusätze oder Änderungen verlangt und erwartet werden; und obschon Allerhöchstdieselben auch hierin sich einem freundschaftlichen Concert nicht entziehen, sondern vielmehr alle mit Ihrem Interesse vereinbarliehen Rücksichten beobachten werden, so kann doch dabey von keiner unbedingten Nachgiebigkeit die Frage seyn, sondern Se. Majestät erwarten und verlangen ausdrücklich, daß sich darüber von Seiten der Vermittler nicht einzig und allein mit Preußen und anderen Reichsständen einvernommen, sondern auch Ihnen in Vorbereitung und Bestimmung dergleichen wichtigen Gegenstände derjenige Einfluß nicht entzogen werde, der Ihnen als Kaiser und ersten Reichsstand gebühret, widrigenfalls Sie sich gezwungen sehen würden, Ihre Ratifikationen, sowohl auf der Reichsdeputation, als auf dem Reichstag auf dasjenige zu beschränken, wozu Sie sich anheischig gemacht haben und was schon vor dem Schluß der erwähnten Convention zu Stand gebracht war, in Ansehung solcher neuen Zusätze und Änderungen aber, die man zum Naohtheil Ihres Ansehens und der Reichsverfassung überschnellen und abdringen wollte, sich der Ihrer Reichsoberhauptlichen Macht zustehenden Mittel bedienen, und in Ansehung derselben fernere Reichsgutachten verlangen und Ihre Ratifikation nicht eher ertheilen würden, als bis Ihren billigen Anständen abgeholfen seyn wird.“