Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 287 die Berechtigung zu diesem Schritte zuzugestehen, auch wenn er um­ständlich nachzuweisen sucht, daß für diesen keine Verpflichtung dazu bestanden habe73). So standen sich in dieser für das Fortbestehen des Reichstages und damit des Reiches entscheidenden Frage die Fronten schroff gegenüber; der kaiserlichen Politik gelang es zwar im Endergeb­nis, das Inkrafttreten des § 32 des Reichsdeputationshauptschlusses zu verhindern, aber es war ihr nicht möglich, die Konstituierung eines wirk­lich arbeitsfähigen Reichstages durchzusetzen. Den Auseinandersetzun­gen um diese Probleme hat sich die Darstellung nun zuzuwenden. Gleich nach der Vorlage des kaiserlichen Kommissionsdekrets vom 27. April 1803, das die kaiserliche Ratifikation in Hinsicht der neuen Virilstimmen im Fürstenrat verweigerte, weil die Bedenken, die früher von kaiserlicher Seite zu den Anträgen auf Vermehrung der Virilstimmen geäußert worden waren, nicht entsprechend berücksichtigt wurden, machte sich Fahnenberg Gedanken darüber, welche konkrete Auswir­kung auf die Zusammensetzung des Fürstenrates sich daraus ergeben könnte74). Er stellte fest, daß diese Bedenken einerseits der Stimmen­vermehrung zu gelten schienen — und daß daher gegen die Legitimie­rung der Besitznachfolger der schon im Aufrufzettel enthaltenen geist­lichen Stimmen, aber auch der mit neukreierten Voten an Stelle tatsäch­lich erlittener Verluste am linken Rheinufer Beteilten nichts einzuwen­den sei —, andererseits der Veränderung „der hergebrachten Verhältnisse beyder Religionstheile ... bis zur wesentlichen Überschreitung der Stim­menparität“. Ein nach diesen Prinzipien erstelltes Stimmenverzeichnis legte er seinem Bericht bei75), das durch Weglassung 9 (nicht quali­fizierter) katholischer und 26 protestantischer Stimmen, die „auf künf­tige Zeiten vertröst“ werden könnten „oder aber nur unter der Beding- nis zugelassen werden, wenn mit jedem derselben ein katholisches Indi­viduum in Fürstenrath gelange, welches freilich wegen Mangel an Can- didaten nicht durchgehends ausführbar seyn dürfte“, gegenüber dem § 32 des Reichsdeputationshauptschlusses eine dem gültigen Aufrufzettel ungefähr entsprechende Gesamtzahl von 96 Voten bei einem Stimmen­verhältnis von 44 : 52 zugunsten der Protestanten erzielte; zur Herstel­lung der „Religionsgleichheit“ wäre dann nur noch die Einführung von 6 schon im Hauptschluß genannten katholischen Fürsten und die Bewer­bung Österreichs, Kursalzburg-Toskanas und der katholischen Reichs­grafen um einige Stimmen erforderlich. Fahnenberg zeigte hier zum 73) a. a. 0., S. 28—36 bzw. 184—195. — Das Beharren auf dem gleichen Standpunkt geht auch aus der Weisung vom 30. Juni 1802 (s. Anhang, Nr. 2) deutlich hervor. H e i g e 1, a. a. O., S. 440 f„ teilt mit Ägidi die ablehnende Stellungnahme. ‘4) Bericht vom 30. April 1803, StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 240, fol. 459—463. — Druck des Kommissionsdekretes bei Leist, a. a. O., S. 79—83. 75) S. Tabelle im Anhang, Nr. 4.

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