Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert

196 István Kállay Die Beförderung der Offiziale war verschieden. In einigen Städten war es üblich, die Ämter durch Beförderung zu besetzen. 1763 wandte sich der Vizenotar von Sombor an den Magistrat von Stuhlweißenburg, ob in der Stadt die Stellung des Vizenotars vacant sei. Nach der Antwort des Magi­strats war die Stellung schon durch die Beförderung eines Kanzlisten be­setzt. Seinen Platz in der Stadtkanzlei bekam ein Accessist. In der Stadt­kanzlei durften nur Stadtbürgersöhne angestellt werden 76). Es kam sehr oft vor, daß einige Schreiber in der Stadtkanzlei jahrelang ohne Gehalt tätig waren. Bei der Besetzung der Ämter wurden dann dieselben bevor­zugt. Die Anstellung galt lebenslänglich. Der Magistrat hatte das Recht, die untüchtigen Offiziale für bestimmte Zeit zu suspendieren oder zu entlassen. Ihre Besoldungserhöhung mußte von der Ungarischen Hofkammer bewilligt werden. In einigen Fällen finden wir auch ausnahmsweise pensionierte An­gestellte; die Pension hing von der Ungarischen Hofkammer — nicht direkt von dem Magistrat — ab. Die Geschäftsordnung der Städte war nicht geregelt. Die Eingabe kam in die Stadtkanzlei (früher ins „Schreiberhaus“), wo das Datum des Ein­lauftages darauf vermerkt wurde. Die Registrierung der Akten war bis zur Zeit Josefs II. nicht üblich. Nach der Datierung bekam ein Mitglied des Inneren Rates die Eingabe, der darüber in der nächsten Ratssitzung refe­rieren und den Stadtrichter und Inneren Rat um Entscheidung bitten sollte. Wenn die Angelegenheit nicht dringend war, wurde sie meistens ver­schoben. Nach der Erledigung gingen die Akten — mit Bemerkungen des Inneren Rates — in die Kanzlei zurück, wo sie endgültig konzipiert, ins Reine geschrieben und ausgefertigt wurden 77). Die von den höheren Behör­den stammenden Erlässe bekam der Stadtrichter selbst. Bis zu ihrer Be­kanntmachung war es ihm verboten, von denselben die Räte zu verständigen oder dieselben kopieren zu lassen. Der Notar durfte ohne Wissen des Inneren Rates und der Electa Communitas keine Akten ausfertigen oder expedieren 78). Die erledigten Akten lagen im Archiv der Stadt. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das Stadtarchiv von dem Stadtnotar oder von einem Inneren Ratsmitglied verwaltet. Sie mußten einen speziellen Eid ablegen, nach dem sie die Geheimnisse der Stadt weder schriftlich, mündlich, noch durch Zeichen verraten, die nötigen Akten ausfertigen und treulich bewah­Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 1. 1753. 5. XI. 76) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Korrespondenzbuch 1763. 11. III. 77) Juhász Viktor, Közlemények Székesfehérvár 1848 előtti közigazgatásából. Székesfehérvár 1931. S. 185. 7®) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 3. 1756. 26. III. Stadtrichter Notar Kämmerer Nachtwächter 1352 Gulden 594 Gulden 300 Gulden 138 Gulden

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