Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert
192 István Kállay ten die Städte mehrmals gegen die überflüssigen Kammerkommissionen57). Nach der Wahl mußten die Städte der Ungarischen Hofkanzlei und der Ungarischen Hofkammer schriftlich berichten. Auf Grund des Berichtes wurde das Wahlergebnis genehmigt oder für ungültig erklärt. Richter und Räte konnten ihr Amt jedoch ohne die Bewilligung abzuwarten, ausüben. Die kaiserlichen Zuschriften betonen, daß die Wahl des Stadtrates zwar frei, aber die höchste Bewilligung dazu notwendig sei58). Die wichtigste Person der Stadtverwaltung war der Stadtrichter. Er mußte ein bedeutendes Vermögen aufweisen und in den Gesetzen des Landes und der Rechtsgewohnheiten der Stadt bewandert sein. Wenn er aber ein außergewöhnliches Vermögen aufwies, sah man von der Rechtskenntnis ab. Im Falle eines Fehlurteils mußte er nämlich aus seinem eigenen Vermögen den Schaden ersetzen. Er selbst konnte auch vor das Stadtgericht gestellt werden; in diesem Falle trat er seinen Sitz im Magistrate einem Ratsmitglied ab59 *). Er war persönlich für die Stadtverwaltung und Gerichtsbarkeit verantwortlich; er Unterzeichnete die Berichte persönlich mit vollem Namen und nicht nur mit „Richter der Stadt“ w). Er gelobte in seinem Richtereid, daß er ohne Rücksicht auf Verwandtschaft, Bekanntschaft, Reichtum, Nobilität und Rang der Person gerechte Rechtspflege ausüben werde 61 * * * * * )• Ähnlich wie der Magistrat achtete auch der Stadtrichter streng auf seine Autorität. Die Strafe für die Richterbeleidigung war wirklich hoch: in Leutschau 25—40 Gulden; in Schemnitz wurde der Verleumder an drei Sonntagen auf den Pranger gestellt. Er mußte vor der versammelten Menge dasselbe schreien, was er dem Richter sagte, und nach jedem Ruf einmal auf seinen Mund schlagen. In Stuhlweißenburg wurde dem Verleumder das Bürgerrecht entzogen °2). Die Bezüge des Richters waren bedeutend. Außer dem Bargeld bekam er viele Naturalien, die je nach Stadt verschieden waren. In Preßburg z. B. betrugen die Bezüge in Bargeld 1352 Gulden, in Stuhlweißenburg 500, in Leutschau 300 Gulden pro Jahr 68). Trotz des hohen Gehaltes zögerten die Kandidaten, das Richteramt anzutreten. Einige Städte sollten deswegen den schon zum Richter gewählten 57) Kubinyi, S. 110. Huszty, S. 78. ss) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 1. 1753. 31. XII. Fasz. 2. 1755. 14. IV. 59) Demkó Kálmán, A Felső-magyarországi városok életéről a XVI—XVII. században. Budapest 1890. S. 41. so) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia Fasz. 2. 1755. 4. VIII. «i) Szendrei János, Miskolc város története. Miskolc 1890. S. 268. 82) Demkó, S. 39. Szendrei, B. II. S. 271. Demkó Kálmán, Lőcse története. Leutschau 1897. B. I. S. 378. Stadtarchiv Stuhlweiűenburg, Ratsprotokoll 1781. 16. II. 83) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 1. 1753. 5. XI. Stadtarchiv Stuhlweiűenburg, Protocollum camerale 1779. Besoldungen.