Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert
Verwaltungsgeschichte der freien königl.-ungar. Städte im 17. und 18. Jhdt. 187 kam es aber sehr selten vor. Die Komitate hatten das Recht, die Preise der Waren der Handwerker und Fleischhauer festzusetzen. Die Statthalterei machte sehr oft die Städte auf die Einhaltung dieser Sätze der Komitate aufmerksam 2°). Die Adeligen, die in den Städten wohnten, waren im Betreff ihrer Person und Immobilien von der Gerichtsbarkeit der Städte befreit und dem Komitat unterstellt. Wenn der Vizegespann des Komitates ein Urteil des Komitatsgerichtets gegen diese auf dem Gebiet der Stadt vollziehen wollte, durfte die Stadt es nicht verhindern. Wenn die Stadt ihm den Vollzug des Komitatsurteils zu verhindern suchte und deswegen das Urteil nicht vollziehbar wurde, konnte man es auf Kosten des Vermögens der Stadt oder des Stadtrichters vollziehen30). Viel gefährlicher war für die Unabhängigkeit der Städte das einquartierte Militär, weil es auf die Mitsprache in der Stadtverwaltung Anspruch erhob. Es kamen sehr viele Reibungen zwischen dem Militär und den Städten vor. Es ereignete sich öfter, daß der Militärkommandant den Stadtrichter oder der Stadtrichter Militärs verhaften ließ31). Um die Reibungen zu vermeiden, hat die Statthalterei verordnet, daß die Städte Militärpersonen zwar festnehmen können, aber sie sollten dem nächsten Regiment übergeben werden 32 33). Die Mitsprache in den Stadtangelegenheiten sicherte dem Militärkommandanten 1755 eine Zuschrift der Statthalterei, wonach ihn die Städte vom Vollzug jedes Urteils verständigen sollten, „die Gerichtsbarkeit doch ohne Eingriff des Militärs geschehe“ 3S *). Die Soldaten, die im Weichbild der Stadt Grund, Garten, Haus, Weingärten oder irgendwelche Immobilien besaßen, sollten in diesen Belangen den Anordnungen des Stadtmagistrates folgen. Im widrigen Falle konnten sie ihren Besitz verlieren 34). Im strittigen Falle wurde eine gemeinsame Kommission der Stadt und des Militärs abgeordnet, und dies oft unter der Präsidentschaft eines Offiziers von hohem Range. Es besteht kein Zweifel darüber, zu wessen Gunsten diese Kommission entschied 35). Die Herrenstühle (sedes dominales), die Gerichtshöfe der Grundherren, waren von der Stadtgerichtsbarkeit scharf abgegrenzt. Es kam doch manchmal vor, daß der Herrenstuhl einige Rechtsgelehrte des Stadtrates, also 20) Dieses Recht beruhte auf dem 71. Gesetzesartikel des Jahres 1659. Stadtarchiv Stuhlweißenburg, Ratsprotokoll 1729—1741. S. 255. 1736. 15. IX. so) Huszty, S. 80. Gesetzesartikel vom Jahre 1647, Nr. 93. 31) Juhász, S. 192. 32) Verordnung der Statthalterei. Nr. 18526. Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Acta politica et juridica. Fasz. 1784. Nr. 302. 33) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Acta politica et juridica. Fasz. 1755. Nr. 136. 34) Jászai Pál, A sz. kir. városok és polgárainak törvényes igazi Magyar Hazánkban. Magyaróvár 1839. S. 76. 35) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 1. 1754. 4. VII.