Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert

186 István Kállay Die Obrigkeit der Städte war die Statthalterei (Consilium Locumtenen- tiale) und die Ungarische Hofkammer, beide in Preßburg. Anfangs haben die Städte ihre Jahresverrechnungen über die Hauskasse an die Statt­halterei eingeschickt, aber deren große Anzahl ermöglichte keine genaue Kontrolle. Deswegen wurde verordnet, daß die Städte ihre Hauskassen­verrechnungen an die Ungarische Hofkammer einschicken sollten. Die von den Städten eingeschickten Verrechnungen und Berichte wurden meistens in der gemeinsamen Sitzung der Statthalterei und der Ungari­schen Hofkammer in Preßburg erörtert und an die Ungarische Hofkanzlei nach Wien weitergeleitet23). Die Ungarische Hofkanzlei referierte darüber dem Kaiser und legte ihm die gemeinsamen Protokolle vor. Der End­bescheid ruhte in der Hand des Kaisers, der doch meistens den Vorschlag der Ungarischen Hofkanzlei bewilligte 24). Außer den Verrechnungen mußten die Städte verschiedene Berichte geben. Nach der Verordnung der Statthalterei25). berichteten sie einmal im Jahre über die im Stadtkerker befindlichen Häftlinge, die vor dem Stadtgericht laufenden Prozesse, die Gehälter der Stadtangestellten und Würdenträger, über das Stadtvermögen, Schulden, usw. Die Bestrebung der Obrigkeit, immer stärker ins Leben der Städte einzudringen, stieß auf den Widerstand der Städte, die sich der immer stärker werdenden Obrigkeit entziehen wollten26). In den von der Türkenherrschaft befreiten Städten machte die Kammer ihre Aufsicht sehr straff geltend. In diesen Städten waren die Magistrate der Kammeradministration untergeordnet (z. B. Stuhlweißenburg der Ofener Kammeradministration), und sie wurden un­mittelbar von diesen Administrationen verwaltet27). Die Administration schrieb den Städten sogar die Formen der Entsiegelung der Briefe vor. In dieser Zeit kam die Stadtautonomie überhaupt nicht zur Geltung. Von den anderen Behörden waren die Städte in diesem Falle noch ganz unabhängig, wenn ihr Sitz auf dem Stadtgebiet lag. Die Komitate hatten über die Städte keine obrigkeitliche Gewalt. Es gab nur die Möglichkeit, die Stadt vor das Komitatsgericht zu laden, wenn ein Privatmann (Bür­ger) eine Violentia (Gewalttat) begangen hat und der Magistrat das Urteil zu fällen verweigerte. In diesem Falle konnte der ganze Magistrat gemeinschaftlich vor den Vizegespan geladen werden28). In der Praxis 23) Ebenda. Fasz. 1. 1753. 29. XI. 24) Ebenda. Fasz. 6. 1757. 7. I. 7. II. 25) Ungarisches Staatsarchiv. Budapest. Consilium Locumtenentiale. Causa­rum extractus. Deductio actorum 1724—82. 1753. 11. I. Stadtarchiv Stuhlweißen­burg. Acta politica et juridica. Fasz. 1763. Nr. 171. 17. XII. 1762. 26) Ember Győző, Az újkori magyar közigazgatás története. Budapest 1946. S. 547. 27) Bánrévy György, Az iratkezelés története Budán és Pesten 1686—1873. Levéltári Közlemények 1934. S. 33. Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Acta politica et juridica. 1695. 30. VI. 28) Huszty, S. 353.

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