Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert

Verwaltungsgeschichte der freien königl.-ungar. Städte im 17. und 18. Jhdt. 183 königlichen Märkte konnten durch königliches Privilegium von der Obrig­keit des Grundherrn befreit werden, besaßen aber noch keine Adels­privilegien. Es ist zu erwähnen, daß der Unterschied zwischen den freien könig­lichen Städten und den Märkten nicht in ihrem agrarischen Charakter lag. Die königlichen Freistädte waren hauptsächlich auch Agrarstädte, doch galt die Bürgerschaft gemeinsam als adelig. Der Agrarcharakter der könig­lichen Freistädte erhellt sogar daraus, daß es z. B. in Stuhlweißenburg während der Erntezeit keine Gerichtsbarkeit gab 10). Die Bevölkerung der Städte bestand aus Bürgern (cives), Hausbesitzern ohne Bürgerrecht (incolae) und Inquilinen (inquilini). Unter ihnen hatten nur die Bürger Rechte, die anderen aber keine. Am höchsten Platz stand die Bürgerschaft, die das Bürgerrecht hatte. Eine mittlere Stellung nah­men die Incolae ein, die im glücklichen Falle einen mit Bürgerrecht aus­gestatteten Besitz erwerben und die zum Bürgerrecht erwünschten wei­teren Bedingungen erfüllen konnten. Die Lage der Inquilinen war der Lage der Untertanen in den Dörfern (coloni) sehr ähnlich11). Die unterste Schicht der Bevölkerung wurde in der Stadt von der Bürgerschaft nur toleriert. Im 18. Jahrhundert hat sich die Anzahl der Inquilinen in den Städten vermehrt. Die Gliederung der Bevölkerung war so scharf, daß die Bürgerschaft in einigen Städten einen eigenen Kerker hatte. 1776 haben die Bürger von Stuhlweißenburg dagegen protestiert, daß einige Bürger nicht in den separierten, für die Bürger bestimmten Kerker, sondern mit den Inwohnern zusammen in einen gemeinsamen eingesperrt wurden12). Es war nicht leicht, das Bürgerrecht zu erreichen, weil einige straffe Bedingungen vorgeschrieben waren. Vor allem mußte man Grund- und Hausbesitz aufweisen, ein bürgerliches Gewerbe betreiben, ein bürgerliches, gutes Leben führen und aus anständiger Familie stammen. Wenn es sich um Kaufleute oder Handwerker handelte, war die Empfehlung der Handels­gesellschaft oder der Zunft entscheidend. Die Zünfte konnten einen Hand­werker zum Mitglied nur dann aufnehmen, wenn er gleichzeitig um das Bürgerrecht ersuchte13). Für Frauen war es unmöglich, das Bürgerrecht zu erlangen. n>) Kolosváry-Óvári, A magyar törvényhatósági jogszabályok gyűjteménye. B. V./2. Budapest 1904. S. 325. 11) Oszetzky Dénes, A hazai polgárság társadalmi problémái a rendiség korában. Budapest 1935. S. 83. Juhász Viktor, A székesfehérvári polgári jog és decretalis eskü. Fejér Vár­megye. 1937. Budapest. S. 369. 12) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Fasz. 1776. Nr. 114. Erwähnt Lauschmann Gyula, Székesfehérvár története. Manuskript im Stadt­archiv von Stuhlweissenburg. B. I. S. 435. Iványi Béla, A városi polgárjog keletkezése és fejlődése, különös tektintettel Buda és Pest városokra. Statisztikai Közlemények B. 84. Nr. 1. S. 93. Ödenburg, Kaschau. 13) Bonomi Eugen, Bürgerrecht und Bürgertum in Stuhlweißenburg. Manu­skript im Stadtarchiv von Stuhlweißenburg. S. 3.

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