Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert
184 István Kállay Der Kandidat konnte um das Bürgerrecht schriftlich oder mündlich bei dem Stadtmagistrat bitten. Es war notwendig, daß der Kandidat sowohl von dem Inneren als auch von dem Äußeren Stadtrate angenommen wurde. Danach bezahlte er die Bürgertaxe, die in jeder Stadt verschieden war. Er legte den Bürgereid ab und bekam den Bürgerbrief, der seine Bürgerrechte bestätigte. In dem Bürgereid hatte der neue Bürger dem Magistrat Gehorsam gelobt. Die Städte waren verpflichtet, einmal im Jahre einen Bericht über die neu aufgenommenen Bürger zu erstatten 14). Jene Person, die das Bürgerrecht erreichte, erhielt den Schutz der bürgerlichen Immunität, konnte ohne Beschränkung bürgerliche Gründe kaufen, war frei von der allgemeinen Arbeit, konnte frei Handel und Handwerk treiben. Das bisherige Inwohnerhaus des neuen Bürgers wurde zum bürgerlichen Haus erhoben, in dem er seinen eigenen Wein frei ausschenken durfte, mit der Beschränkung, daß der Ausschank nicht gleichzeitig mit jenem der Stadt stattfinden durfte. Die Bürger wählten den Stadtmagistrat und konnten in diesen selbst gewählt werden. Der Bürger durfte nur auf Anordnung des Stadtmagistrats verhaftet werden. Ähnlich wie bei den adeligen Personen mußte ein triftiger Grund bei seiner Verhaftung vorhanden sein. Vor das Gericht mußte er vorgeladen und nicht vorgeführt werden. Sein Homagium war gleich dem der Adeligen15 *). Wenn ein Bürger wegen Schulden in Prozeß gezogen wurde, konnte er sich mit einem Eid rechtfertigen ie). Es kam sehr häufig vor, daß die Bürger der Städte noch höher emporstrebten. Die meisten Bürger hatten das Ziel, eine Adelsverleihung zu erreichen. Es war möglich, dieselbe auf Grund der Empfehlung des Magistrats zu bekommen. Oft haben die Bürger die Verleihung für ihre zugunsten des Königs geleisteten Dienste (z. B. vertrauliche Berichte über den Landtag) bekommen17). Die Pflichten der Bürger wurden im Text des Bürgereides formuliert. Zu ihren Pflichten zählten die Einquartierung und Verpflegung des Militärs, die Verteidigung der Stadt18), die Sicherung der öffentlichen Ordnung. Sie mußten die Verordnungen des Magistrats respektieren, den 14) Hofkammerarchiv Wien. Ungarisches Camerale. Civitatensia. Fasz. 5. 1756. 6. XII. Fasz. 6. 1757. 7. I. 15) Kövy, S. 524. 1763 protestierte die Stadt Raab, weil einer ihrer Inwohner vom Grafen Mihály Viczay wegen Frauenmordes festgenommen wurde. Die Stadt hat sich an die Statthalterei gewendet. Nach der Meinung derselben war die Verhaftung eine Ungerechtigkeit gegen die Stadt. Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Fasz. 26. 1763. 11. I. Nr. 24. Fol. 13. 15) Kubinyi, S. 120. 17) Oszetzky, S. 61. Kubinyi, S. 124. 18) Wenn sieh in der Stadt kein Militär befand, haben die Bürger selbst die Verteidigung der Stadt versehen. Z. B. in Stuhlweißenburg 1703. Bonomi, S. 15.