Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
WIESSNER, Hermann: Die Raitung des Kärntner Vicedoms Johannes dictus Comes vom 24. Mai 1331
490 Hermann Wiessner von St. Veit, im Jauntal und Lavanttal gepflegt wurde. Kleinere Mengen des Zinsweines wurden nach Urnen bemessen. Die Geldabgaben erfolgten in Friesacher und Aquilejer Mark, der Rechtstitel der Hebung war vor allem die „steura“, dazu kamen Abgaben in Geld aus Einkünften der Rechtssprechung, der Mauterhebung, aus der Verpachtung von Gerichten und Münzen, Abgaben der Juden und aus der Umlegung von Naturalzinsen wie zum Beispiel gewisser Hühnerzinse in Geld. Während die Einnahmen aus der Rechtssprechung, von Mauten und Münzen, soferne sie nicht gegen einen fixen Betrag verpachtet waren, variable Einnahmen darstellten, war die Steuer eine alljährliche feststehende Abgabe. Die Summe der Geldeinkünfte in den drei Jahren von 1328—1330 betrug 1326 Mark Friesacher und 381 Mark Aquilejer Pfennige. Demgegenüber betrug der Wert der Naturalien 721 Mark. Nun zur Sollseite. Es sind da verschiedene Gruppen von Ausgaben zu unterscheiden. Einmal geldliche Zahlungen auf Anweisung des Landesherren „per litteras domini Heinrici regis“. Wenn auch nicht gesagt wird, aus welchen Gründen die Bezahlung erfolgte, so können wir aus dem Namen des Empfängers und seiner Stellung schließen, daß es sich um die geldliche Entlohnung für geleistete Dienste handelt. Die Besoldung der im Dienste des Landesherren stehenden Leute erfolgte nicht mehr ausschließlich durch Zuweisung eines Ertragsgutes, eines Beneficiums, sondern durch Barzahlung. Von Besoldung der Amtsstelle kann man aber insoferne nicht sprechen, weil es sich nicht um regelmäßige Entlohnungen handelt, sondern um fallweise. Die Dienstleistung wird öfters genannt, so zum Beispiel: „pro purchhüta sua“, also Entlohnung für die ständige Besatzung einer landesherrlichen Burg, oder „pro officio capitaneatus“, für die Bekleidung der Marschallstelle durch Konrad von Aufenstein. Die Entlohnung erfolgte in derartigen Fällen nicht ausnahmslos durch Barzahlung, sondern auch durch die Hingabe von Naturalien. Öfters finden wir in der Raitung die Anweisung geldlicher Entlohnungen unter dem Titel „pro expensis“, also für Ausgaben im Dienste des Landesherren etwa für ReTseausgaben von Boten etc. Vicedom und „magister curie“ erhielten auch geldliche Beihilfen „pro vestibus“, also für den Kleideraufwand im Dienste des Herren. Bemerkenswert ist die Entlohnung des Vicedoms Johannes dictus Comes in den drei Abrechnungsjahren „pro laboribus et expensis suis factis in servicio et officii vicedominatus“. Er erhielt an Bargeld 250 Mark Aquilejer, 60 Modien Korn, 150 Modien Hafer, 2000 Käse, 30Idrien Wein und „pro vestibus“ 30 Mark. Eine große Ausgabenpost bildeten die Geldanweisungen „de speciali gratia domini“, also Gnadengaben an bestimmte, namentlich angeführte Personen ohne weitere Angabe des Grundes der Überweisung. Solche Gnadengaben wurden gewährt „pro desponsacione“ der Tochter eines Ministerialen also bei der Verlobung oder bei der Verheiratung „pro subsidio maritacionis“. Hieher gehören auch Zahlungen für im Dienste des Herren