Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco
Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco. Von Berthold Waldstein-Wartenberg (Wien). Hans Voltelini hat im 38. Bd. der Mitteilungen des Institutes für österreichische Geschichtsforschung ') die königlichen Privilegien an die Herren und Grafen von Arco untersucht und bei dieser Gelegenheit das Privileg König Philipps vom Jahre 1208 1 2) als Fälschung erklärt. Er benützte für seine Untersuchung wohl zahlreiche, heute im Staatsarchiv von Trient aufbewahrte Urkunden, nicht aber das sehr reiche gräflich-arcoische Archiv in Mantua. Aber gerade die Kenntnis dieses Familienarchives ist für den Rechtsinhalt des königlichen Privileges von großer Bedeutung, weshalb sein Urteil einer Revision unterzogen werden muß. Die Königsurkunde Philipps an die Herren von Arco ist nicht im Original erhalten geblieben. Die kopiale Überlieferung ist fehlerhaft, vor allem in der Datierung. Ficker konnte jedoch das Privileg auf Grund der genannten Zeugen in das Itinerar des Königs einfügen und das Ausstellungsdatum für den 6. Feber 1208 festlegen 3). Es enthält die Bestätigung des Königs der den Brüdern Ulrich und Friedrich von Arco durch Bischof Konrad verliehenen Lehen der Mauten Torbole, Arco, Balino, Condino und Banale und den Befehl an Bischof Friedrich, die Verleihungen seines Vorgängers anzuerkennen. Weiters verleiht er den Brüdern das Recht der Unveräußerlichkeit ihrer Besitzungen, sowie das Recht, auf ihrer Grundherrschaft Vormundschaften und Pfleger (curatores) zu bestellen, Stellvertreter in allen Rechtssachen zu ernennen und Verträgen von Minderjährigen ihre Zustimmung zu erteilen. Gleich Ficker hat auch Voltelini ein ursprünglich echtes Privileg angenommen, das aber später durch Fälscherhand einige Ergänzungen erhalten haben soll. Das echte Privileg soll die Verleihungen der Mauten von Arco und Torbole beinhaltet haben, die aber nur an Ulrich, nicht jedoch auch an seinen Bruder Friedrich verliehen worden seien. Die Bestätigung der übrigen Zölle, vor allem aber das Recht der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, erklärte er als nachträgliche Interpolation. Bevor auf die einzelnen Bestimmungen der Königsurkunde eingegangen werden soll, muß die Vorgeschichte der Verleihung behandelt werden. Bereits am 23. Dezember 1200 war Ulrich mit der Maut von Torbole, gemein1) S. 241 ff. 2) Böhmer-Ficker: Regesta imperii 178. 3) ebenda.