Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

MIKOLETZKY, Hanns Leo: Holics und Sassin, die beiden Mustergüter des Kaisers Franz I. Stephan

Holies und Sassin, die beiden Mustergüter 199 Nach Sassin kam der Hof weit seltener und meist nur, wenn er gerade in Holies weilte, obwohl das wundertätige Marienbild jährlich Tausende von Wallfahrern anzog. Dennoch betrachtete der Kaiser die beiden Güter schon früh als eine Einheit. Am 16. Januar 1754 schreibt er, daß Holies und Sassin seiner Ansicht nach zwar als zwei Herrschaften errichtet seien, aber „ne se re- garde que com une en tout occasion car cet Union qui fet le grant avantage en tout“. Er betont wiederholt, er wolle versuchen, „de reunir ces 2 ter et de non fere que un qui acos de sa gran deur ale double dofisie met qui sadeministre ensanble com ci cenettet queun“. Und er schließt mit dem strikten Befehl: „voye ci cela et praticable et Rande Mon conte“ 39). Das Regiment, das er und seine Mittelsmänner führen, ist streng. 1753 wird in der Instruktion „für den Kayßl. Zimmer-Wärter zu Holitz“ ver­langt, dieser solle „nicht allein vor sich und seine Berson, ein Gottesfürch- tig, friedlich, still, fromm, nüchtern und mäßiges Leben führen; Sondern auch alle die Seinigen hierzu anmahnen und anhalten, des Fluchens, Schwö- rens, Gotteslästerns, Zankens und anderer Üppigkeit sich entbrechen, kein Sauffen auf dem Schloß weder von sich treiben, noch anderen, so dahin kommen, verstatten, und sich aller dings dermassen bezeigen, wie einem Christlichen und redlichen Diener von Gott und Gewißens wegen wohl an­stehet, überhaupt aber Ihro Kayßl. Mayt. treu, hold und dienstgewärtig seyn, den Nutz, Ehr, und Wohlfahrt nach seinem besten Vermögen schaffen und förderen, Schaden und Nachtheil aber warnen, wenden und Vorkom­men“ 40). 1754 muß der kaiserliche Rechnungsführer Franz von Zambarda „einen Cörperlichen Eid“ schwören, „wie daß ich nicht anderst reden, als Gedencken, noch anderst Gedencken als reden will, ohne aller Gemüths Hinterhaltung, zweydeutigkeit, Geist- oder weltlicher Auslegung, sondern so, wie nachfolgende Worte, deren Sinn, und Verstand, bey Rechnungs Verständigen Menschen an- und auf genommen werden, und so, wie es dem Allerhöchsten Richter Himmels und der Erden Bekant ist, und ich mir es in Lebzeiten, und nach meinem Tod vor desselben allerstrengsten End- Urtheil zu verantwortten Getraue“, worauf in 17 Punkten seine eigent­lichen Obliegenheiten genauestens detailliert werden41). Die Instruktionen für die Verwalter von Holies (Prokesch) und Sassin (Paczowsky) sind gleichfalls sorgfältig ausgearbeitet und ihre Pflichten ausführlich in 99 Paragraphen aufgezählt, wobei etwaige Versäumnisse der Unterbeamten mit Strafen von 2 bis 50 Gulden belegt werden können42). Sichtlich hat man auch alle Beschwerden zur Kenntnis und zu Protokoll genommen, so wenn sich Karner am 7. November 1753 darüber beklagt, daß der Torwächter oder „Capusch“ „wegen seiner untugenten zu nichts 88) Poschakten 15. 4») Poschakten 14. 41) Poschakten 29. 42) Poschakten 14.

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