Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 13. (1960)
BRUSATTI, Alois: Unternehmensfinanzierung und Privatkredit im österreichischen Vormärz
358 Alois Brusatti reichische Bergrecht kennt nicht die besondere Form der Bergbaugewerkschaft. Es lassen sich daher aus einem rechtlichen Grund als Vorläufer für die österreichischen Kapitalsgesellschaften auch die Bergbaugewerkschaften nennen81). So ist aus den alpinen Gewerkschaften die spätere Alpine Montangesellschaft hervorgegangen. Einer dieser Vorläufer war die zu ihrer Zeit hochberühmte Innerberger Hauptgewerkschaft82). Diese wurde 1621 auf Initiative der österreichischen Regierung aus den Radmeistern des Erzberges (Innerberg), aus den Hammerherren der österreichischen und steirischen Eisenwurzen und aus den Steyrer Eisenhändlern gebildet; diese Gewerkschaft bestand immerhin 250 Jahre. Was uns in diesem Zusammenhang aber besonders interessiert: sie schüttete im 18. Jh. an ihre Mitglieder 5% auf das eingezahlte Kapital als Dividenden aus. Damit unterschied sie sich von Gesellschaften nach dem Bergrecht, die ihr Stimm- und anderes Recht an der Größe des Berganteils besaßen. Wenn auch der Berg- und Verhüttungsbetrieb nach dem Bergrecht bestimmt wurden, so umschloß diese Hauptgewerkschaft auch Händler, deren Gesellschaftsform mit dem Bergrecht nichts mehr gemein hat. Diese Innerberger Gewerkschaft unterschied sich von der späteren Aktiengesellschaft hauptsächlich dadurch, daß sie keine rein privatrechtlich-kapitalistische Großuntemehmung war — denn besonders ihres Privilegiencharakters wegen war sie stark von öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten bestimmt — und weil keine Norm bestand, wie weit die Mitglieder der Gesellschaft selbst Dividendenauszahlung, Wahl des Vorstandes usw. bestimmen konnten. Nun hat gerade aber auch in den westeuropäischen Handelskompanien, die so gerne als die Ahnen der Aktiengesellschaften angesehen werden, das öffentliche Recht entscheidenden Einfluß bei der Gründung und Führung der Gesellschaften gehabt und auch die Privilegierungen spielten eine wichtige Rolle. Der wesentliche Unterschied lag wohl darin, daß diese westeuropäischen Handelsgesellschaften einen auf reinem Gewinn bedachten Grundzug hatten, während bei den Gewerkschaften mitteleuropäischen si) Der Verfasser dieses Aufsatzes arbeitet derzeit an einer Darstellung der Entwicklung des Bergrechts in Österreich; darin wird darzustellen versucht, wie das gesamte Bergwesen frühzeitig kapitalistische Formen annahm, und, obwohl es erst 1852 eine dem 19. Jh. entsprechende Kodifikation erfuhr, Gesellschaftsformen vorwegnahm, die in anderen Wirtschaftssparten erst später eintraten. Erst nach Fertigstellung dieser Arbeit ist mir das Buch von Bösseimann: Die Entwicklung des deutschen Aktienwesens im 19. Jht. (Berlin, 1939), zur Verfügung gestanden. Der Verfasser kam zu der fast gleichen Ansicht wie ich, daß im deutschen Genossenschaftswesen in mancher Hinsicht die Aktiengesellschaft schon vorweggenommen wurde (S. 53). Er sagt aber auch — genau wie ich, daß die Fixierung des Begriffes der Aktiengesellschaft erstmalig durch den Gode de commerce erfolgt ist (S. 60). — Dazu J. Strieder: Studien zur Geschichte kapitalistischer Organisationsfomien. Leipzig, 1925. S. 127 ff. 82) Anton von Pantz: Die Innerberger Hauptgewerkschaft 1625—1783, Graz 1906. Dieses Buch dient dem folgenden als Grundlage.