Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrschaft der Herren von Arco 47 gäbe von Feldern, Weinbergen und Obstgärten, sowie von Groß- und Klein­vieh und deren Produkten eingehoben. In Italien mußte die Pfarre ein Viertel ihres Zehentes an die bischöfliche Kirche abliefern. Dieser bischöf­liche Zehent wurde nicht selten in Form von Lehen an die großen Stifts­vasallen verliehen. Darüber hinaus aber hatten auch die Adeligen den Zehent der Pfarren an sich gezogen. Dies geschah in der Form der Erbpacht. Schon früh war der Erzpriester (plebanus) in den langobardischen Teilen Italiens dazu übergegangen, frei über das Vermögen seiner Großpfarre zu verfügen. Seit der Mitte des 9. Jhd. war es üblich geworden, daß der Pleban einen Teil oder die Gesamtheit seiner kirchlichen Einkünfte mit den Zehenten und Oblationen in der Form der libellarischen Großpacht an weltliche Große vergabte, „wobei nicht nur die Wirtschaftseinrichtungen der Taufkirche, Gutshöfe und Scheuern dem Großpächter überlassen wurden, sondern er übernahm häufig auch die Sorge für den Gottesdienst an den verpachteten Niederkirchen oder an der plebs selbst“ 282). Nicht selten hatten auch die Bischöfe, sei es gegen Pacht oder als Lehen ganze Taufkirchen ihren Stiftsvasallen übertragen, um so ihre Geldbedürfnisse decken zu können oder ihr bewaffnetes Gefolge zu vergrößern, das sie für ihre vom Staat übernommenen Verpflichtungen benötigten. Diese Einrichtung der ver- gabten kirchlichen Zehenten finden wir nicht nur in Trient, sondern in ganz Oberitalien, aber auch in den übrigen Gebieten dieses Landes 283). Auf ähnliche Weise werden die Arcos auch ihre Zehentrechte in Judi- karien erworben haben. Als sie im 14. Jhd. ihre Lehen bekannt zu geben begannen, werden die Zehentrechte als bischöfliche Lehen bezeichnet. Da in diesen Besitzverzeichnissen auch Güter und Rechte genannt werden, deren allodiale Eigenschaft sich noch im 13. Jhd. feststellen läßt, kann auch bei den Zehentrechten nicht mit Bestimmtheit behauptet werden, daß sie alle bischöfliche Lehen waren. Nachweislich besaßen sie dieses Recht in den Pfarren Arco, Banale, Bleggio, Cavedeno, Condino, Calavine, Ledro, Lomaso, Rendena, Riva und Tione. Bemerkenswert ist, daß alle diese Pfar­ren im Sarca- und Chiesetal lagen. Aus der Pfarre Ledro besitzen wir auch ein Verzeichnis über die Einkünfte aus dem Zehentrecht. Von den hier genannten 14 Familien dieser Pfarre erhielten die Herren von Arco 6 Galeten und 5 Star Hirse und 11 Galeten und 1 Star Sürch. Eingesammelt wurde diese Abgabe von dem arcoischen Kellermeister Parionus gemein­sam mit den übrigen Einkünften der arcoischen Hintersassen dieser Pfarre 284). 282) H. Feine: Studien zum langobardisch-italienischen Eigenkirehenrecht, III. Teil, in: Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte, kan. Abt. 32. Bd., 1943, S. 102. 283) H. Feine, in: Z. R. G., kan. Abt., 32. Bd., S. 104. 284) Arco-Archiv Mantua, Busta 10 (1277).

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