Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413
46 Berthold Waldstein-Wartenberg haben. Aus einem bischöflichen Rechtsentscheid von 1191, der eine Fehde der Herren von Madruzzo gegen die Arcos beendete, geht hervor, daß letztere von einem gewissen Gandulphin die Vogtei über eine nicht weiter bekannte Kirche erhalten hatten, die ihnen nun die Herren von Madruzzo durch eine blutige Fehde streitig machen wollten. Durch Zeugenaussagen war bei dieser Gelegenheit festgestellt worden, daß Ulrich von Arco bereits seit 30 Jahren im Besitz dieser Vogtei war276 277 278), weshalb der Kauf derselben um das Jahr 1160 erfolgt sein muß. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, daß der Besitzwechsel schon früher erfolgte, da man den Zeitraum von 30 Jahren in Prozessen als Ersitzungszeit wertete. Aus dem Umstand, daß in der Urteilsbegründung die Vogtei als Pertinenz eines allodialen Gutes bezeichnet wird, kann man annehmen, daß es sich bei dieser Kirche ursprünglich um eine Eigenkirche gehandelt haben muß, die von den Vorfahren des genannten Gandulphin auf ihrem Besitz errichtet worden war. Leider läßt sich heute die Lage dieser Kirche nicht mehr feststellen, da wir nicht wissen, wer der besagte Gandulphin war und wo der Besitz lag, den er den Herren von Arco verkaufte. Als nach dem Tode Ulrich Panceras im Jahre 1283 sein Besitz unter den Söhnen seiner Brüder aufgeteilt wurde 277), wird auch die Vogtei über die Pfarrkirche von Arco erwähnt. Hier kann es sich jedoch nur um eine Schutzvogtei gehandelt haben, da das Besetzungsrecht des Erzpriesters vom Bischof ausgeübt wurde. Dieses Recht blieb dem Bischof erhalten, obgleich die kollegial organisierte Pfarre zu Beginn des 13. Jhd. versucht hatte, ähnlich dem Domkapitel, ihren Erzpriester selbst zu wählen 278). Außer dieser besaß Ulrich noch die Vogtei über das von seinen Vorfahren gegründete St. Thomasspital unweit Arco 279). Den Herren von Arco ist es nie gelungen, eine hohe Vogtei zu erlangen, weshalb auch ihre Versuche, die Landeshoheit in Judikarien zu erringen, zum Scheitern verurteilt waren. Als es schließlich Meinhard II. von Görz- Tirol — nicht zuletzt gestützt auf seine Vogteirechte über das Hochstift von Trient — gelang, den Bischöfen die Landeshoheit, wenn auch teilweise nur vorübergehend, abzunehmen, verloren vermutlich auch die Arcos ihre niederen Vogteien 28°). Im Zusammenhang mit diesen, die Landeskirche betreffenden Rechte, sei hier kurz das Zehentrecht gestreift. Der Zehent war eine seit dem 5. Jhd. allgemein übliche kirchliche Abgabe, die von der Pfarr- oder Tauf- kirche, zum Teil aber auch von der Eigenkirche von allen Bewohnern des Pfarrsprengels eingehoben wurde281). Als Ertragszehent wurde diese Ab276) A. Franco: Privilegia, S. 20. 277) Arco-Archiv Mantua, Busta 11. 278) Vgl. H. Voltelini: Beiträge zur Geschichte Tirols, in: Ferdinandeum III. F„ 33. Bd., S. 145. 279) Arco-Archiv Mantua, Busta 15 (1283). 289) H. Wießflecker: Meinhard II. von Görz-Tirol, S. 143 281) H. Feine: Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 164.