Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrschaft der Herren von Arco 45 zweite Drittel Peterzotus von Lodron und den Rest die Herren von Campo und Madruzzo erhalten. Nach der gleichen Regel sollten auch die Auslagen des Kampfes aufgeteilt werden270). Die zähe Ausdauer, mit der Nikolaus sein Ziel verfolgte, sollte sich bewähren. Am 29. Mai 1348 wurde er gemeinsam mit seinem Neffen •Johannes von Bischof und Domkapitel zum Nachfolger des verstorbenen Konrad von Schenna als Generalkapitäne Judikariens bestellt. So wie vor 100 Jahren konnten auch jetzt wieder die Herren von Arco als bischöf­liche Beamte die volle Gerichtsbarkeit (merum et mixtum imperium), ein­schließlich der Blutgerichtsbarkeit (potestas gladii) ausüben271). Wie lange die Herren dieses Amt ausüben konnten, wissen wir nicht. Antonius, Sohn des Nikolaus, bezeichnet jedenfalls in seiner Aufstellung der bischöflichen Lehen im Jahre 1363 die volle Gerichtsbarkeit als Zu­behör der Burgen Arco, Drena, Spinede, Restoro und Penede. Darüber hin­aus nennt er noch die freiwillige, streitige und Strafgerichtsbarkeit in den Pfarren Tenno, Riva, Ledro und Tignale sowie die Gerichtsbarkeit über seine Grundholden in Judikarien als bischöfliche Lehen, die seine Vor­fahren seit unvordenklichen Zeiten vom Bistum besaßen 272). Die gleiche Aufzählung, fast mit den selben Worten, wiederholt sich bei der Beschrei­bung der Lehen, anläßlich der Belehnung vom Jahre 139 0 273), doch war es schon 1385 zu einer Fehde zwischen Antonius und dem Bischof über die Gerichtsbarkeit der arcoischen Leute in Judikarien gekommen. Ein am 14. Mai dieses Jahres abgeschlossener Friedens vertrag bestimmte, daß mehrere Schiedsrichter über den Rechtsinhaber dieser Gerichtsbarkeit ent­scheiden sollten 274). Wie diese Schiedsi'ichter entschieden haben, wissen wir nicht, doch dürften die Arcos auch diese Gerichtsbarkeit behalten haben, nachdem sie 1390 sie unter ihren bischöflichen Lehen erwähnten. So blieb es wohl bis zur Erhebung des Geschlechtes in den Grafenstand in den Jahren 1413 und 1433 durch Kaiser Sigismund. Wenn in der letzteren Urkunde 27S) auch die Belehnung mit der hohen Gerichtsbarkeit in den Burgbezirken von Arco, Torbole, Drena, Castellino und Restoro enthalten ist, so kam diese nur einer Bestätigung des schon bestehenden Rechtsver­hältnisses gleich. Hatten die Herren von Arco in den letzten Jahrzehnten des 14. Jhd. versucht, die hohe Gerichtsbarkeit als bischöfliches Lehen durchzusetzen, so nahmen sie diese jetzt vom Reich als Lehen. Die Bischöfe von Trient konnten sie ihnen nicht mehr entziehen. Aus der Gerichtshoheit resultiert das Recht der Vogtei, das die Herren von Arco über einige niedere Kirchen ihrer Grundherrschaft ausgeübt 27°) Arco-Archiv Mantua, Busta 12. 271) A. Franco: Privilegia, S. 175. 272) Arco-Archiv Mantua, Busta 12. 273) Ebda, Busta 15; A. Franco: Privilegia, S. 87. 274) Staatsarchiv Trient, Capsa 30, Nr. 35. 275) H. Voltelini: Die gefälschten Kaiserurkunden, a. a. O., S. 279.

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