Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrsehaft der Herren von Areo 29 tember>73) und die „amisera“ am Weihnachtstag oder am 1. Jänner gezinst* 174). Der Lieferungstermin wird in der Regel auf die Oktav des betreffenden Festes erstreckt. In den meisten Fällen richtet sich der Zinstermin nach der Ernte des betreffenden Produktes. Nur bei Weingärten erfolgte meist keine Festlegung eines Liefertermines, da dieser gleich nach der Kelterung zu liefern war, was nicht jedes Jahr zur gleichen Zeit erfolgen konnte. Um eine Benachteiligung des Grundherrn bei diesem wichtigen Produkt zu verhindern, hatte der Pächter den Beginn der Ernte seinem Herrn zu mel­den, damit dieser rechtzeitig einen Boten entsenden konnte, der die Wein­lese zu beaufsichtigen hatte175 *). Die einzige uns bekannte Weinabgabe auf der arcoischen Grundherrschaft erfolgte gemeinsam mit Öl am 2. Feber 170). Zum Vergleich seien hier die Zinstermine des Bistums Trient wieder­gegeben. Die Bauern auf den bischöflicehn Gütern mußten den Wein am St. Martinstag (11. November)177) oder schon am Michaelitag (29. Sep­tember)178) liefern, während sie Olivenöl am Weihnachtstag179) und Ge­treide ebenfalls am Michaelitag 180) abzuliefern hatten. Wir ersehen daraus, daß die Fälligkeitstage nach Grundherrschaften, nicht nur nach Land­schaften verschieden waren. War der Pächter nicht in der Lage, den Pachtzins rechtzeitig zu leisten, so mußte er dies im folgenden Jahr nachholen. In diesem Jahr aber hatte sich bereits der rückständig gebliebene Zins verdoppelt, weshalb er eine dreifache Leistung erbringen mußte. Ebenso wurde bei Nichtzahlung im zweiten Jahr verfahren. Die Leistung wurde abermals verdoppelt und in das nächste Jahr verlegt, wobei aber die rückständig gebliebene Leistung des ersten Jahres nicht weiter vergrößert wurde. War der Pächter auch in diesem Jahr nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so verlor er sein Gut an den Herrn, der den Grund nun an einen anderen Bauern übertragen konnte. Diese Bestimmung wird in fast allen Pacht­verträgen ausdrücklich genannt. Dem Grundherrn war es aber nicht ge­stattet, den säumigen Pächter eigenhändig nach drei Jahren von seinem Hof zu vertreiben. Er mußte ihn zunächst vor Gericht einklagen. Als der Pächter Bonacursus 1225 mit seinem aus 6 Galeten Weizen bestehenden Zins über zwei Jahre in Rückstand geraten war, wurde er am 2. Juni dieses Jahres vor dem bischöflichen Hochrichter Heinrich de la Bella geklagt. Da der Beklagte zu der Prozeßhandlung nicht erschien, wurde er in Abwesen­heit verurteilt, binnen zwei Monaten, d. h. nach der Ernte die schuldigen 178) 1214 (Busta 9), 1277 (Busta 10), 1315 (Busta 11). 174) Siehe oben S. 25. 175) H. Wopfner, a. a. O., S. 39 f. 176) 1276, Arco-Archiv Mantua, Busta 10. 177) H. Voltelini: Notariatsimbreviaturen I, Nr. 227. 178) F. r. A. II/5, Nr. 283. 179) Notariatsimbreviaturen I, Nr. 482. !80) Ebda, Nr. 145; F. r. A. Nr. 250.

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