Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

30 Berthold Waldstein-Wartenberg' 12 Galeten und darüber hinaus «och 12 Galeten als Verzugszinsen zu leisten181). Wenn er dieses Urteil nicht ausgeführt haben wird, dürfte ein neuerlicher richterlicher Befehl notwendig gewesen sein, um den Grund­herrn in den Besitz dieses Bauerngutes einweisen zu können182). Außer bei Nichtleistung des vorgeschriebenen Pachtzinses fiel das Gut auch nach dem erbenlosen Tod des Besitzers an seinen Herrn zurück. Ein solcher Erbfall hat sich im Jahre 1279 auf der arcoischen Grundherr­schaft ereignet183 ). Alena von Fiave hatte ihren, aus sechs Grundstücken und einem teilweise aus Holz und Stein erbauten Haus bestehenden Besitz ihren Töchtern hinterlassen, die aber spätestens im Sommer 1279 unver­mählt starben. Heinrich Soga von Arco und sein Sohn Ulrich ließen nun durch die Einwohner der Gemeinde Fiave ihre Besitzungen bezeichnen, die von einem Notar in einer Urkunde aufgezeichnet wurden. Gleichzeitig wird die Besitzübernahme durch die Herren von Arco beurkundet. Hier wird von keiner richterlichen Mitwirkung gesprochen, vielleicht deshalb, weil die Töchter der Alena als Hörige dem arcoischen Hofgericht unterstanden. Eine solche war aber im Jahre 1306 notwendig, als mehrere arcoisehe Hintersassen in der Pfarre Tignale, ohne Leibeserben zu hinter­lassen, verstarben 184). Ulrich von Arco sandte in diesem Jahr seinen Pro­kurator zu dem Richter Bertolinus von Ledro, der in Vertretung des gräf- lich-tirolischen Vikars in dieser Gemeinde die Gerichtsbarkeit ausübte. Er ließ diesen ersuchen, einen Termin festzusetzen, an dem alle Personen, die einen Erbanspruch nach den Verstorbenen nachweisen konnten, sich vor dem Richter einzufinden hätten. Wunschgemäß beauftragte der Richter den Fronboten vor den Häusern der Verstorbenen mit lauter Stimme alle Erbberechtigten aufzufordern, am 10. Tag nach der Verlautbarung ihre Rechte vor dem Richter bekannt zu geben. Da aber zu dem festgesetzten Termin niemand erschien, befahl der Richter dem Fronboten, Ulrich von Arco in die Güter der Verstorbenen einzuweisen. Hinterließ aber ein Grundholde oder freier Pächter Erben, so folgten ihm diese im Besitz nach, gleichgültig, ob es sich um männliche oder weib­liche Deszendenten handelte. So ersuchte am 2. Juni 1279 eine gewisse Aniana Ulrich Pancera von Arco um die Erbschaft nach ihrem verstor­benen Gatten Redulfus und ihrem gleichfalls verstorbenen Sohn Otto- linus185). Bei dieser Gelegenheit erklärt sie, die beiden Verstorbenen seien „homines de placitu et districtu, coite, amisere et jurisdictionis domini Oderici“ gewesen und hätten die ihnen vorgeschriebenen Dienste regelmäßig geleistet. Mit der Beanspruchung der Erbschaft nach den Ver­storbenen erklärt sie sieh bereit, nicht nur der Gerichtsbarkeit Ulrichs von 181) Arco-Archiv Mantua, Busta 9. 182) Vgl. H. Wopfner, a. a. O., S. 156 183) Arco-Archiv Mantua, Busta 10. 184) Ebda, Busta 11. 185) Arco-Archiv Mantua, Busta 10.

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