Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

28 Berthold Waldstein-Wartenberg wird allerdings keine Zinsleistung festgelegt, da es sich um ein rechtes Lehen handelt, dessen Träger zur Waffendienstleistung herangezogen wurden. Obgleich die bisherigen Fälle nur die Umwandlung von selbständigen Bauerngütern in Lehen zum Inhalt haben, dürften ähnliche Fälle der precaria oblata auch zur Umwandlung in Pachtgüter geführt haben, da die Grundherren nicht nur einen militärischen, sondern auch einen wirt­schaftlichen Schutz boten. Sie gaben ihren Bauern Saatgetreide und ge­währten ihnen im Falle von Elementarereignissen einen Zinsnachlaß. Diese wirtschaftliche Hilfe fehlte naturgemäß dem selbständigen Bauer 16e). Schon im 12. Jhd. hatte sich in Südtirol die Vererblichkeit der Prekarie durchgesetzt. Nicht nur dem Schenker, auch dessen Nachkommen verblieb demnach der Nutzgenuß des erhaltenen Gutes 107). Die Prekaristen erwar­ben ein dingliches Recht an ihrem Besitz, ohne jedoch in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, in das die Leihe nach Hofrecht den Leihemann herabzog, zu ihrem Herrn zu geraten166 167 168). Bereits am Ende des 12. Jhd. hatte sich im Trentino neben der Prekarie die freie Erbpacht durchzusetzen vermocht. Ursache dafür war vermutlich die in dieser Zeit durchgeführte Rezeption des römischen Rechtes, das dieser Rechtsinstitution den juristischen Unterbau gab. 1214 wird erst­malig auch auf der arcoischen Grundherrschaft die Erbpacht erwähnt. Hier handelt es sich um Bauerngüter, die infolge eines Besitztausches an die Söhne Ulrichs von Arco gelangten169). Durch den Pachtvertrag, dessen Bestimmungen sich auf die Erben beiderlei Geschlechtes vererbten, ist der Bauer nunmehr verpflichtet, den im Vertrag festgelegten Zins termin­gemäß zu entrichten und bei Verkauf seines Gutes die Einwilligung seines Herrn einzuholen170). Zu Meliorationen ist er nur dann verpflichtet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag verlangt werden. Als Gegenleistung erhält er von seinem Herrn die Nutzung des Pachtgutes und das Versprechen, ihn in seinem Recht zu schützen. Der jährliche Zins, in den Urkunden durchwegs als „fictus“ bezeichnet, wurde an bestimmten, im Vertrag festgelegten Terminen abgeliefert. Diese richteten sich nach der Art der Leistung. Olivenöl wurde in der Regel am Feste Maria-Lichtmeß (2. Feber)171), Getreide am 1., 8. oder auch am 29. September172), Geldzinse am 27. Juni oder häufiger am 29. Sep­166) A. Dopsch: Die Grundherrschaft im Mittelalter, S. 93. 167) H. Wopfner, a. a. O., S. 14. 168) Ebda, S. 20 f. >69) Arco-Archiv Mantua, Busta 5. 17°) H. Wopfner, S. 34. 171) 1274 u. a., Busta 10. 172) 1267, 1271, 1275 (Busta 10), 1323 (Busta 12).

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