Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

26 Berthold Waldstein-Wartenberg Gelegenheit in Erinnerung gebracht, daß sie verpflichtet seien, ihre Ab­gaben auf der Burg Arco abzuliefern. Da die Bauern, die eine amisera zu leisten hatten, in den Urkunden stets nur als „homines de jurisdictione“ bezeichnet werden, steht nicht fest, welche soziale Klasse mit dieser Abgabe belastet war. Obgleich diese in früheren Jahrhunderten von Hörigen als Kopfzins geleistet wurde, geht aus einer Prozeßurkunde des Jahres 1315 hervor, daß auch Freie die­selbe im 14. Jhd. geleistet hatten 150). Da es sich hierbei um Kleindienste handelte, die in den österreichischen Urbaren als Weisat bezeichnet wer­den151), dürften sowohl die rimani als auch die freien Pächter (conduc­tores) zu dieser Leistung verpflichtet gewesen sein. Hatten aber freie Pächter152) diese dinglich gewordene Abgabe zu entrichten gehabt, so ist dies wohl ein Beweis, daß deren Gut einst in Form der unfreien Hof­leihe an Hörige vergeben worden war. Das Vorkommen dieser wiederholt erwähnten Abgabe zeigt uns, wo ursprünglich arcoische Unfreie gesessen hatten. Die meisten dieser Güter waren bereits in freie Leiheverhältnisse übergegangen153). Spätestens im 14. Jhd. war diese Verpflichtung mit bestimmten Grundstücken verbunden. Dies ergibt sich aus dem Grund- holdeverzeichnis von 1336, in dem oft mehrere Personen gemeinsam eine amisera zu leisten hatten154). Auf der Grundherrschaft der Herren von Arco wird zu Beginn des 13. Jhd. die Umstellung zur freien Pacht im größeren Umfang durchgeführt worden sein. Konnten doch die Grundherren nur mit Hilfe der freien Pacht sich in dieser Zeit noch Landarbeiter sichern, in einer Zeit, als die letzten großen Rodungen vollzogen wurden und die rasch sich entwickelnden Märkte und Städte große Teile der ländlichen Bevölkerung aufsogen 155). Mit Recht hat H. Pirenne 156) darauf hingewiesen, daß die Freilassung eines Bauern einen doppelten Gewinn bedeute. Der Freigelassene verläßt ja nicht seinen Boden, den er jetzt unter anderen, für die Herrschaft günstigeren Bedin­gungen bearbeitet. Tut er es dennoch, so wird es nicht schwer fallen, einen Mann zu finden, der zu den neuen Bedingungen den verlassenen Bauernhof übernimmt. Für seine Freiheit, d. h. für den Verzicht der Herrschaft auf die bisher geleisteten Fronden zahlt der Bauer eine einmalige Ablösesumme. So zahlen z. B. 1259 mehrere Bauern aus der Gegend von Arco den Betrag von 80 Pfund Veroneser Denare, wofür sie mit den bisher von ihnen zu 150) Arco-Archiv Adldorf. 151) A. Dopsch: Österreichische Urbare II, 1910, S. CXIII. 152) Für das Trentino vgl. H. Voltelini: Notariatsimbreviaturen I, Nr. 779, 809. 1 ">3) Vgl. dazu H. Wopfner: Erbleihe, S. 136. !54) Arco-Archiv Mantua, Busta 12. !55) Vgl. darüber ausführlich: H. Wopfner, a. a. O., S. 61; E. Werunsky: Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 712; J. Kulischer: Allgemeine Wirtschaftsgeschichte I, 1928, S. 136. 15«) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 1941, S. 85.

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