Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

24 Berthold Waldstein-Wartenberg einheber unmittelbar entrichtet wurden. Dies geht zumindest aus den Prozeßaussagen des Jahres 1315 hervor. Der Bischof hatte in diesem Jahr zahlreiche Bewohner Judikariens über die Ausübung der hohen Gerichts­barkeit durch die Arcos einvernehmen lassen. Sämtliche Personen sagen aus, sie hätten die „colta“ unmittelbar an die landesfürstlichen Beamten abgeliefert, auch wenn sie selbst der Gerichtsbarkeit der Herren von Arco unterstanden140). Die Belehnung ihrer Vasallen mit den öffentlich-recht­lichen Steuern sollte nur ausdrücken, daß die Beliehenen als Angehörige des Ritterstandes nicht mehr zur Steuerzahlung herangezogen werden konnten. Keinesfalls hatte diese Abgabe etwas mit der Grundherrschaft zu tun, weshalb wir diese auch hier nicht weiterverfolgen wollen 141). Hier interessieren uns nur die privatrechtlichen Abgaben, zu denen bereits das scufium gehörte. Hierbei handelt es sich um eine speziell im langobardischen Siedlungsraum übliche Abgabe, die ursprünglich ebenfalls öffentlich rechtlicher Natur war. Schon früh war sie jedoch an weltliche und geistliche Grundherren verliehen worden. Die Beherbergungsverpflichtung (albergaria) hingegen dürfte sich schon frühzeitig als grundherrliches Redht durchgesetzt haben. Über die Handhabung dieses Rechtes auf der arcoischen Grundherrschaft geben uns gleichzeitige Urkunden nähere Auskunft. 1184 hatten die Brüder Ulrich und Friedrich von Arco von der Stadt Brescia in Rendena und Preore Hintersassen als Lehensgut erhalten, die zur Beherbergung verpflichtet waren142). Zu Beginn des 14. Jhd. war es über diese Pflichten in Preore zu Unstimmigkeiten gekommen, weshalb die Herren von Arco sich an ihre Lehensherren mit der Bitte wandten, die Dienstleistungen neu festzusetzen. Diesem Wunsche nachkommend, befahl Giroldus Confalonerius von Brescia 1319 der Gemeinde Preore, ihren Verpflichtungen gegenüber den Herren von Arco im gleichen Ausmaß wie bisher nachzukommen. Sollten die Herren von Arco oder ihre Boten in diese Gemeinde kommen, so habe der jeweilige Dekan (deganus) sie in sein Haus aufzunehmen und zu bewirten. Die Pferde sollten durch einen Mann auf die Weide geführt wer­den und den Herren drei Schüsseln mit Speisen sowie Eier und Mehl ge­reicht werden 143). 1336 erklärt ein arcoischer Grundholde, zur Beherbergung von zwei Reitern mit ihren Pferden verpflichtet zu sein 144). Bei der Inanspruchnahme dieses Rechtes mußte aber darauf geachtet werden, daß der jeweilige Herr nicht bei Hintersassen fremder Herren ho) Arco-Archiv Adldorf (Niederbayern). 141) Über das Steuerwesen in Südtirol vgl. Kogler: Das ldsf. Steuerwesen in Tirol, AöG. 90 Bd.; Tullio Sartori-Montecroce: Beiträge zur österr. Reichs­te Rechtsgeschichte II: 1902; B. Post: Über das Fodrum, Diss. Straßburg 1880. 142) Arco-Archiv Mantua, Busta 9. 14:>) Ebda, Busta 11. 144) Ebda, Busta 12.

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