Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413
Die Grundherrschaft der Jlerren von Arco 23 einsammelten. 1299 haben die famuli von Besitzungen (possessiones), die an einem nicht genannten Ort (wahrscheinlich aber in Arco) lagen, 88 Ga- leten Weizen 34 Galeten Sürch, 6 Galeten Gerste und 141 Galeten Mehl auf die Burg Arco abgeliefert135). Das Land, das diese Unfreien bearbeiteten, wird hier nicht mit „peculium“, sondern mit „possessio“ bezeichnet, weshalb anzunehmen ist, daß sie nicht Bauernland, sondern Herrenland bearbeiteten. Dafür spricht auch, daß ihre Abgaben, nicht wie sonst üblich, einzeln nach Personen verzeichnet, sondern summarisch angeführt werden. Neben den zahlreichen Unfreien der arcoischen Grundherrschaft gab es auch eine nicht unbeträchtliche Anzahl freier Bauern. Zu diesen gehören die „rimani“. Sie werden mit den Arimanen, den einstigen langobardi- schen Vollfreien in Verbindung gebracht, wenngleich ihre Freiheit schon vielfach beschränkt war136). Sie waren zur Leistung von Abgaben und Fronden verpflichtet, deren ursprünglich öffentlich-rechtlicher Charakter bereits verloren gegangen war. Aus Urkunden, die Belehnungen mit bäuerlichen Abgaben beinhalten 137), ersehen wir die Lasten, die den arcoischen Grundholden auf- erlegt waren. Am ausführlichsten werden diese in einer Belehnungsurkunde des Jahres 1315 wiedergegeben138). Mehrere Brüder aus Chiarano (bei Arco) bekennen mittels dieser Urkunde folgende Lehen von den Herren von Arco zu besitzen: banum, colta, fodrum, scufium, dacia, albergaria, amisera, condicio seu districtus domus suae tam rerum quam personarum et omnes exactiones“. Unter banus et districtus wird im Trentino Twing und Bann verstanden. Diese Begriffe gehören in das Gebiet der niederen Gerichtsbarkeit, die sich im Hofgericht, in Anlehnung an die öffentliche Gerichtsbarkeit ausgebildet haben. Der Bann ist ein Gerichtsbann, der in bürgerlichen Prozessen bis zu einer Höchstgrenze von 5 Schilling vom Hofrichter verhängt werden konnte. Dieser Betrag mußte von der unterliegenden Partei dem Kichter bezahlt werden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die Bannbuße, die auf Verletzung eines richterlichen Befehles gesetzt wurde, sondern um das alte „Gewette“ 139). Die Steuern (colta, dacia, fodrum, exactiones) wurden von den Herren von Arco vermutlich nur zu einem Zeitpunkt eingehoben, als sie als bischöfliche Beamte einige Verwaltungsdistrikte zu beaufsichtigen hatten. Möglich ist aber, daß diese Abgaben auch stets nur an die bischöflichen Steuer135) Beides Arco-Archiv Mantua, Busta 11. 136) H. Voltelini: Immunität, a. a. O., S. 406. 137) Siehe oben S. 12 f. iss) Arco-Archiv Mantua, Busta 11. 139) H. Voltelini: Immunität, S. 421; hingegen betont neuerdings H. Renne- fahrt: Twing und Bann, in: Schweizer Beiträge zur allgemeinen Geschichte, 10. Bd., 1952, S. 22, den verschiedenartigen Inhalt von Twing und Bann, dessen Begriff schillernd sei.