Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

16 Berthold Waldstein-Wartenberg Storo hatten Bera von Condino überfallen, diesen gefoltert und Güter im Wert von 14^4 Pund Denare geraubt, während Johannes von Storo den arcoischen Vasallen Busettus von Castello solange gefoltert hatte, bis die­ser starb. Ulrich Pancera war am 14. Mai in Condino eingetroffen, um über seine rebellischen Vasallen Gericht zu halten. Da diese jedoch seine Vorladung mißachteten, verurteilt er sie, binnen zehn Tagen insgesamt 800 Pfund Denare Schadenersatz zu leisten. Dieser Betrag wurde allerdings teilweise erst im folgenden Jahr erlegt. Regelmäßig mußten die Vasallen, auch wenn dies in den Urkunden nicht ausdrücklich festgelegt wurde, im Lehensvertrag sich verpflichten, das Lehensobjekt im Krieg und Frieden ihrem Herrn und seinem Gefolge offen zu halten91)- Die Lehen selbst waren in männlicher und subsidiär auch in weiblicher Linie vererblich. Anfangs wurde diese Bestimmung noch in den Lehensurkunden eigens vermerkt, so etwa 1175 bei der Belehnung der Herren von Nago92). Seit der Mitte des 13. Jhd. begnügte man sich jedoch mit dem Hinweis, daß die Lehen an sämtliche Erben übergehen sollten. Obgleich 1222 ein Rechtsweistum des Trienter Adelsgerichtshofes festlegte93), daß Frauen erst dann ein Lehen erhalten sollten, wenn keine männlichen Agnaten mehr vorhanden waren, finden wir bereits in der Mitte dieses Jahrhunderts schon zahlreiche Frauen im Besitz von arcoischen Lehen. Am 28. Juni 1266 besitzen drei Schwestern gemeinsam mit ihren Gatten ein Lehen nach ihrem Vater94) und am 22. Jänner 1267 war die Landungsstelle von Torbole in den Besitz der Töchter des Walnegus von Nago als Gemeinschaftslehen übergegangen95 96). In beiden Fällen schwören die Frauen den Vasalleneid. Da es sich hier nicht um Burglehen handelte, die einer männlichen Kraft als Verteidiger bedurfte, werden diese Frauen es auch nicht nötig gehabt haben, sich durch einen Mann vertreten zu lassen, — wie es sonst vorgeschrieben war —, der in ihrem Namen die Verpflichtungen aus dem Lehensverhältnis übernahm86). In Trient war, gemäß dem hier geltenden langobardischen Lehensrecht, schon damals üblich, Heeresdienstverpflich­tungen in Geld abzulösen. Diese Subsidiärverpflichtung galt nicht nur für Frauenlehen, sondern konnte auch von Männern in Anspruch genommen werden97 * *). So war 1274 Riprand, Sohn des Jacominus von Arco, verpflich­tet worden, als Gegenleistung für ein Lehen, das aus drei Häusern in 91) 1222 April 10, 1237 Mai 17: beides Mantua, Busta 9. ®2) A. Franco: Privilegia, S. 18. 93) J. Durig: Die Rechtssprüche, S. 439. 94) Arco-Archiv Mantua, Busta 10. 93) Ebda. 96) H. Mitteis: Lehensrecht und Staatsgewalt, 1933, S. 467 ff. G. Waitz: Deutsche Verfassungsgeschichte, VI. Bd., 2. Aufl. 1896, S. 60. 97) E. Mayer: Italienische Verfassungsgeschichte I., S. 432; vgl. B. Bonelli: Notizie II, S. 394; J. Hormayr: Geschichte Tirols 1/2, Nr. 40; J. Durig: Die Rechtssprüche, Nr. 10.

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