Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrschaft der Herren von Arco 15 1205 im Aufträge Ulrichs von Arco und seiner übrigen Vasallen ein Urteil über die Herren von Storo und Lodron zu fällen83). Diese hatten Lehen, die sie von den Herren von Arco innehatten, ihnen entzogen und von den Bischöfen von Trient in Empfang genommen. Während hier Albert von Nago als Richter auftritt, finden wir im nächsten uns bekannten Prozeß vor der Vasallencurie seinen Sohn als Angeklagten wieder. Am 22. Mai 1258 wurde er von Adelperius von Arco in der Gerichtsversammlung, der u. a. Jakob und Nikolaus Mitifocus, Berthold von Terlaco, Ugucio von Strafora angehörten, beschuldigt, ohne Bewilligung seines Herrn Lehensgüter veräußert zu haben84). Obgleich Ysolanus von Nago erklärte, nicht gewußt zu haben, daß diese Besitzungen Lehen der Herren von Arco seien, wird er in einem Urteil, das Gonselmus und Ulrich von Strafora verkünden, zum Verlust dieses Besitzes verurteilt, falls er ihn zu veräußern versuche. Der hier vertretene Rechtsstandpunkt war schon 1213 und 1220 85) von der bischöflichen Adelscurie in Trient ausgesprochen worden. Er entsprach der Rechtsauffassung der damaligen Zeit, wonach eine Verringerung des Lehensbesitzes ohne Einwilligung des Lehensherrn vermieden werden sollte. Eine Veräußerung innerhalb der arcoischen Vasallität konnte hin­gegen jederzeit erfolgen, da durch eine solche Transaktion keine Verringe­rung des Besitzes der Herren von Arco eintrat. Um einem solchen Kauf je­doch Rechtsgültigkeit zu verschaffen, mußte der Verkäufer das Lehen seinem Herrn auflassen, worauf dieser die Neubelehnung an den Käufer vornehmen konnte86). Bei jeder Belehnung hatte der Vasall einen gerin­gen Betrag als Gebühr zu entrichten. So zahlte Johannes von Basetto aus Riva bei der am 2. März 1236 erfolgten Belehnung seinem Herrn 8 Denare87). 1312 werden als Investitionsabgabe für die erfolgte Beleh­nung mit einem Zehentrecht zwei Kapaune übergehen 88). Da es sich bei den bisher genannten Gerichtsverhandlungen vor der Adelscurie um Streitigkeiten zwischen den Vasallen und ihren Herrn ge­handelt hatte, traten die Vasallen als „pares“, gemäß den in den libri feudorum ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen als Richter auf89). Ent­stand aber ein Streit zwischen den Vasallen, so konnte der Herr selbst das Richteramt ausüben. Im Mai des Jahres 1279 war innerhalb der Vasallen der Herren von Arco eine Fehde ausgebrochen90). Mehrere Herren von 83) Ebda. 84) Arco-Archiv Mantua, Busta 9. 86) J. Durig: Die Rechtssprüche des Trienter Lehenshofes aus dem 13. Jhd., in: MIÖG., Erg.Bd. 4, S. 434 u. 436. 86) Ausdrücklich bezeugt 1259 März 29, Mantua, Busta 9. 87) Arco-Archiv Adldorf, Niederbayern, Urk. Nr. 39. 88) Arco-Archiv Mantua, Busta 11. 89) J. Ficker: Forschungen zur italienischen Reichsgeschichte III/l, Nr. 325 ff. 9(1) Arco-Archiv Mantua, Busta 10.

Next

/
Thumbnails
Contents