Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

4 Berthold Waldstein-Wartenberg Beginn des 12. Jhd. im Besitz der Herren von Arco. Friedrich (III.) er­klärte im Jahre 1196, die Burg sei wohl Eigentum aller Bewohner der Großgemeinde von Arco, doch besitze er die Banngerichtsbarkeit (hQnor et districtus), die bereits sein Vater und Großvater besaßen 8). Wenn in-die­sem Rechtsentscheid die Ausübung dieses Rechtes nur auf drei Gene­rationen zurückverfolgt wurde, so schließt das nicht aus, daß schon frühere Generationen ebenfalls dieses Recht besaßen. Als im Jahre 1124 mit Fried­richs gleichnamigen Großvater dieses Geschlecht in die Geschichte eintritt, nennt sich der Stammvater bereits „de Arco“ 9). Zu dieser Zeit also saßen die Herren von Arco schon auf der gleichnamigen Burg an der Sarca. Aus der Lage und der baulichen Ausgestaltung der Burg kann man schließen, daß Arco einst von der gesamten Talgemeinde als Fliehburg er­richtet wurde, um in Zeiten der Gefahr mit Hab und Gut hinter ihren Mauern Schutz zu finden. Burgen im Besitz von Gemeinden finden wir im Trentino häufig. So erhält 1124 Riva vom Bischof das Recht, sich eine Burg zu bauen10), ebenso 1214 die Gemeinde Tramin11). Die Einwohner letzterer Gemeinde versprechen dem Bischof das Schloß auf eigene Kosten zu errichten. Jeder Bewohner des Dorfes erhält dafür das Recht, auf der Burg einen Keller für seine Vorräte anzulegen, während der Bischof nur ein Wohngebäude mit einer Kapelle erhält. Es darf auch keine Besatzung im Frieden auf die Burg gelegt werden, da diese von den Bauern allein bewacht wird. In ähnlicher Weise errichtete Sodeger von Tito 1242 die Burg Zeullo zwischen Arco und Riva. Jeder der auf dieser Burg leben wollte, wurde aller Steuern und Abgaben ledig erklärt und durfte auch für keinerlei Dienstleistungen herangezogen werden. Die Burg durfte niemals an einen Edelherrn veräußert werden und auch durch den Bischof nicht als Lehen vergabt werden. Sie soll unmittelbar dem Kaiser, bzw. dem kaiserlichen Podesta, der damals Regent des Trentino war, unterstehen. Sollte es einem Unfreien gelingen, über Jahr und Tag sich auf der Burg aufzuhalten, ohne von seinem Herrn zurückverlangt zu werden, so solle er in Zukunft als Freier gelten. Allerdings durften die Burgbewohner keine Gattinnen un­freier Herkunft nehmen, widrigenfalls sie von der Burg verjagt würden. Sie mußten sich auch verpflichten, die Burg redlich für den Kaiser zu bewachen, ihrem Kapitän gehorsam zu sein und für jeden Fuß Besitz, den sie auf der Burg haben, jährlich einen Zins von 2 Denaren zu bezahlen. Dafür erhalten sie das Weiderecht auf den Allmenden von Arco, Riva und Tenno und die Holznutzung in den Wäldern, im gleichen Ausmaß, wie die Einwohner dieser Gemeinden 12 *). 8) F. r. A. II/5, Nr. 59 (Codex Wangianus). ») Tiroler UB. 1, Nr. 150. 10) Ebda. 11) F. r. A. II/5, Nr. 126. >2) Arco-Archiv Mantua, Busta 15; vgl. dazu Fedor Schneider: Die Ent­stehung von Burg und Landgemeinde in Italien, 1924, S. 284.

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