Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana
Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana 53 ... natione germanum ac Caesareae Tuae Maj. subditum 60), und qualifizierte ihn damit eindeutig als deutschen und kaiserlichen Auditor. Vorst, der noch an der ersten Sitzungsperiode des Konzils von Trient teilnahm, für dessen Zustandekommen er seine dornenvolle Nuntiatur übernommen hatte, verließ Trient als schwerkranker Mann61) und begab sich zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in seine flandrische Heimat. Er starb 1549 und seine Auditorstelle wurde am 1. Juni dieses Jahres weitervergeben62). Diese Vergebung zeigt neuerlich, daß von einem kaiserlichen Ernennungsrecht noch nicht gesprochen werden kann, wenn der Papst von sich aus die freiwerdende Stelle mit einem beliebigen anderen Auditor besetzen kann. Es gibt wohl deutsche Auditoren, aber noch kein kaiserliches Auditoriat. Der nächste Auditor nationis germanicae ist wieder ein Niederdeutscher und zwar Alexander Junius (de Jonge), ein Sohn des Bürgermeisters von Hoorn63). Er wurde von Papst Paul IV. zum Auditor ernannt. Daß er sich aus der Schar der in Rom anwesenden deutschen Kúriaién zu dieser Stellung emporarbeitete, spricht für seine Tüchtigkeit, denn an der Kurie selbst zum Auditoriat aufzusteigen, will sehr viel sagen64). 1553 war er in die Animabruderschaft aufgenommen worden und 1557 bekleidete er das Provisorenamt65). Junius starb bereits 1558 und fand in der Anima seine letzte Ruhestätte. Mit der Ernennung des Nachfolgers des Auditors Junius setzt sieh das kaiserliche Ernennungsrecht zum erstenmal eindeutig durch. Kaspar G r o p p e r, der am 25. März 1560 das Auditoriat übernahm, ist ohne Zweifel einer der bedeutendsten und interessantesten Vertreter der deutschen Nation auf diesem Posten. Es wäre verlockend, sein Lebensbild zu zeichnen, eo) Staatskanzlei, Rom, Hofkorrespondenz, Fasz. 3, Paul III. an Kg. Ferdinand I., 1536, Sept. 10. 61) Jedin, a. a. O., Bd. 2 (Freiburg 1957), Erste Trienter Tagungsperiode 1545—1547), S. 200. °2) Schmidlin, Anima, S. 363, Anm. 1. Danach starb er wahrscheinlich in Rom Anfang 1549. Dagegen heißt es bei Cerchiari, a. a. O., vol. II, nr. 403, Jo. Bapt. Guidobonus successit Petro Vorstio per obitum ipsius extra Rom. Curiam. 03) Cerchiari, a. a. O., vol. II, nr. 413. — Schmidlin, Anima, S. 353, 365. 64) H. Bangen, a. a. O., S. 310, Anm. 2. „An der Kurie selbst zum Auditoriat sich emporarbeiten, will sehr viel sagen. Nach vollendetem Studiencursus im Civil- und canonischen Rechte beginnt der practische Cursus in dem Studio eines tüchtigen Advokaten, worauf dann die Teilnahme an dem Studio der Rota folgt. Nach mehrjähriger Arbeit im letztem und überstandenen dessfall- sigen Prüfungen kann man nun als Advokat der Curie qualificirt werden. Von da an ist der Weg zum Auditoriat ein verschiedener. Man tritt als Privatauditor eines Cardinals, als Auditor einer Congregation, als Studien-Adjunkt eines Auditors der Rota ein. Dennoch bringt man es nach vielen Jahren selten bis zum Auditoriat der Rota.“ 65) Schmidlin, Anima, S. 353, 365. — L. C., pag. 142.