Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
CORETH, Anna: Das Schicksal des k. k. Kabinettsarchivs seit 1945
Rezensionen 593 erfolglosen „Texasvereines“, der in den Vierzigerjahren des 19. Jahrhunderts mit dem Ziele der Auswanderung und überseeischen Siedlung gegründet worden ist. Klemens von Klemperer (Northampton, USA). Yerfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Fichtenau Heinrich, Von der Mark zum Herzogtum. Grundlagen und Sinn des „Privilegium Minus“ für Österreich. Österreich-Archiv. Verlag für Geschichte und Politik, Wien 1958. 55 Seiten, brosch. Es liegt hier bereits die dritte Veröffentlichung innerhalb der kleinen, aber bezüglich ihrer Beiträge bemerkenswerten Schriftenreihe „Österreich-Archiv“ vor. Fichtenaus Arbeit schließt überdies bestens an die vorhergehenden Untersuchungen Alphons Lhotskys über das Privilegium maius an, worin dieser in Probleme der Diplomatik, Überlieferung und der Textkritik, die noch ungelöst, ja zum Teil noch kaum beachtet worden waren, neues Licht werfen konnte. Mit dem Privilegium minus steht es anders, denn seit einem Jahrhundert spielten sich heftige gelehrte Kontroversen darüber ab, in einer Zeit, da das Privilegium maius schon als unecht verworfen worden war und sich nun der Skeptizismus auch des kleineren österreichischen Hausprivilegs bemächtigen wollte, zumal dieses nicht mehr im Original vorhanden ist. Erst durch die Forschungen von Heilig, 1944, konnte diese Frage der Echtheit endgültig im positiven Sinne gelöst werden, d. h. es steht heute fest, daß diese Urkunde textlich in allen ihren Teilen echt ist und keine späteren Einschübe, — wie man vermutet hatte, •— enthält. Damit ist aber auch ihre hohe Bedeutung für die Geschichte Österreichs und der sich bildenden Landeshoheit gesichert. Es handelt sich nun dem Autor darum, die verliehenen Rechte in ihrer Einzigartigkeit und Fortschrittlichkeit, die über die Zeit hinausweisen, im historischen Zusammenhang zu sehen, als Fixpunkt innerhalb einer kontinuierlichen Entwicklungslinie, die lange schon begonnen hatte und ständig weiterführt, schließlich bis in die moderne Staatlichkeit hinein. Der Autor behandelt zunächst den Rang der Babenberger und lenkt die Aufmerksamkeit auf die Begriffe des Privilegs „gloria et honor“. Er kann nachweisen, daß „Gloria“ sich in Analogie zur üblichen Verwendung dieses Ausdruckes auf die familienmäßig hohe Stellung bezieht, die durch Herkunft, alte Herzogsfähigkeit, — für die Babenberger schon 1002 durch Kaiser Heinrich II. theoretisch, 1012 auch praktisch anerkannt, — ferner durch die tatsächlich innegehabte Herzogswürde des Diplomempfängers und nicht zuletzt durch die engste verwandtschaftliche Bindung zu zwei deutschen Dynastien bestimmt ist. Letzteres war im Mittelalter für die Rangstellung — etwa in Zeugenreihen von Urkunden nachweisbar — zuweilen entscheidend. „Honor“ hingegen bezeichnet die Ehre und Stellung, die aus Amt und Besitz hervorging. Diese Stellung des Markgrafen innerhalb seines Territoriums und gegenüber den lokalen Gewalten wird in einem sehr interessanten Kapitel gezeigt, wobei u. a. der Begriff „regimen“ im Sinne des „principatus Mitteilungen Band 11 38