Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
CORETH, Anna: Das Schicksal des k. k. Kabinettsarchivs seit 1945
Rezensionen 583 737, 738, 748 usw., Stiftsarchive Garsten und Waldhausen, Herrschaftsarchive Windhaag und Steyregg) enthalten sind; Nachprüfungen ergaben, daß die Regesten aus Diplomatarabschriften unter dem entsprechenden Datum dort keine Entsprechung haben. Sollten die Originale zu diesen Abschriften in der Zwischenzeit durchwegs verloren gegangen sein? Diese Unstimmigkeit ist jedenfalls höchst aufklärungsbedürftig. Noch bedenklicher stimmt, daß Stichproben ergaben, daß von sieben Abschriften von Urkunden mit der Provenienzangabe „Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien“ nur eine einzige dort tatsächlich aufgefunden werden konnte; hier wäre wohl eine Koordinierung der zum Teil jahrzehntealten Signaturen mit der heutigen Ordnung der Bestände, präzise Angaben der Signaturen bzw. Vermerke über den Verbleib der nicht nachweisbaren Originale dringendst erforderlich gewesen — wenn man nicht noch besser überhaupt darauf verzichten hätte sollen, Regesten aus diesen Diploma- taren abzudrucken, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Bearbeiter der einzelnen Bände hätten mit Leichtigkeit die ihren Bestand betreffenden Diplomatarabschriften dort einbauen können. Noch problematischer wird der Wert des zweiten Teiles, wenn man ieststellen muß, daß die Prinzipien, die Dr. Éheim richtigerweise für seine Regesten aus dem Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv (C III A 1, Einleitung) aufstellte — Nichtaufnahme der schon im Urkundenbuch des Landes ob der Enns gedruckten Stücke, der auf Linz nur durch Nennung eines Herrn von Wallsee „zu Linz“ Bezug nehmenden Stücke (hier z. B. Regest Nr. 665, 681, 687, 688, 690 usw.) oder der Linz nur als Ausstellungsort nennenden Urkunden Erzherzog Albrechts VI., 1459—1463 und Kaiser Friedrichs III., 1467, 1489—1493 — hier völlig ignoriert sind und dementsprechend für die Stadtgeschichte fast wertloses Material in großem Umfang dargeboten wird. Die Anlage des Bandes läßt ebenfalls sehr zu wünschen übrig. In den Regesten werden grundsätzlich (laut Einleitung) Familien- und Ortsnamen nur in der urkundlichen Schreibweise gebracht — obwohl es allgemein bekannt ist, daß in Regesten Personen- und Ortsnamen aufzulösen sind, wobei die urkundliche Schreibweise, wenn zweckdienlich, in Klammer beigesetzt werden kann. Zu allem Überfluß wird im Register manchmal der Name ebenfalls in urkundlicher Form — ohne Erklärung bzw. Lokalisierung —, meist jedoch nur die moderne Namensform angeführt. Einige Beispiele: Wösendorf in der Wachau erscheint in den Regesten Nr. 31 und 156 und im Register nur als „Wesendorf“, ohne Lokalisierung, desgleichen Zöbing im Kamptal als „Zebing“ (Regest Nr. 182 und Index) und Arns- dorf/Wachau als „Arnnstorf“ (Regest Nr. 149 und Index). „Schennpüchl“. Regest Nr. 225, findet man im Index nur unter „Schönbichl“, ohne Lokalisierung (die gültige amtliche Schreibung lautet „Schönbühel“ (!), Gerichtsbezirk Melk). „Atensheim“, Regest Nr. 10, entspricht im Index nur Ottensheim, dem „Wegsenwerger Landgericht“, Regest Nr. 45, nur Waxen- berg, „Methawsen“, Regest Nr. 26, nur Mauthausen, „Swanns“, Regest Nr. 30, nur Schwanenstadt, u. a. m. — An Personen kommt etwa in Regest Nr. 168 „Anthony de Dagsis“ vor, den man im Index nur unter „Taxis“ finden kann; hingegen wird Christoph von Althan in Regest Nr. 212 und