Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana
44 Richard Blaas eine Zahl die der üblichen Turnuseinteilung am besten entsprach. Bei der Zwölfzahl ist es dann in der Folgezeit geblieben. Die Lex propria für die Neukonstituierung der Rota im Jahre 1908 sah zwar ausdrücklich nur 10 Auditoren vor: Sacra Romana Rota decem praelatis constat19), diese Bestimmung mußte aber, nachdem Österreich und Spanien ihr Nominationsrecht geltend machten, modifiziert und beiden Mächten, solange sie von ihrem Rechte Gebrauch machten, ein Sitz zusätzlich eingeräumt werden 20). Die Auswahl der Rotarichter erfolgte immer mit großer Sorgfalt. Entsprechend dem Aufgabenbereich des Gerichtshofes waren die Kenntnis des kanonischen und zivilen Rechtes sowie mehrjährige praktische Erfahrung allgemeine Anstellungserfordemisse21). Die praktische Erfahrung holten sich die Kandidaten im allgemeinen als Advokaten oder Adjutores studii an einem geistlichen Gericht oder an der Rota selbst. Unbefleckte Sittenreinheit, Nachweis der ehelichen Geburt und hinreichender Einkünfte aus Benefizien oder Patrimonialvermögen für ein standesgemäßes Auftreten waren Voraussetzungen für die Ernennung zum Auditor Rotae22). Die Aufnahme erfolgte unter genau geregelten Formen und Zeremonien23). Wird der neue Auditor vom Kaiser ernannt, so übergibt der kais. Gesandte zunächst dem Papst die Nominationsurkunde. Nimmt der Papst die Ernennung an, so wird dem Ernannten davon amtliche Anzeige gemacht. Der neuernannte Auditor dankt in einer Audienz dem Hl. Vater dafür und läßt in der Datarie das übliche Motuproprio ausfertigen, das vom Papst mit der Klausel servatis de jure servandis unterzeichnet wird. Das Motuproprio übergibt der Neü- emannte nun dem Dekan der Rota, der es von den Auditoren prüfen läßt und auf der Rückseite die Akzeptation vermerkt. Nach den üblichen Anstandsbesuchen bei allen Auditoren wird von zwei deputierten Auditoren dem Papst die Annahme des Motuproprio berichtet. Am Tage nach diesem Bericht muß posse, praesente in Curia Vicecancellario, et non alias, mandat. .. . motu proprio et ex certa scientia, hac irrefragabili constitutione perpetuo valitura, auc- toritate apostolica statuimus et ordinamus quod dictorum Auditorum et Loca- tenentium eorundem numerus qui ad presens quatuordecim esse perhibetur, de cetera duodenarius dumtaxat existat ... 19) Lex propria, Tit. I., Cap. I., Can. 1, § 1, Sacra Romana Rota decem prelatis constat a Romano Pontifici electis, qui Auditores vocantur. Gegenwärtig besteht die Rota laut Annuario Pontificio 1958 aus 21 Auditoren. 2“) Schneider, Rota, S. 101. Bezüglich des österreichischen Benennungsrechtes und dessen Durchsetzung s. h. die Ausführungen S. 145 f. 21) Über die Aufnahmebedingungen vgl. Cerchiari, a. a. O., vol. I. Spe- cialia. Electio novi Auditoris eiusque novitiatus. Cap. XV. De requisitis in eligendo in Capellanum Auditorem causarum s. p. a. 22) pür die Aufnahme war erforderlich: a) Das Doktorat in beiden Rechten an einer öffentlichen, von der Kirche bestätigten Universität, b) unbefleckte Sittenreinheit als Garantie für die Unbestechlichkeit und Unparteilichkeit, c) die legitima natalia, d) Nachweis jährlicher Einkünfte aus Benefizien oder Patrimonialvermögen von ursprünglich 200 Goldgulden, später von wenigstens 1000 scudi romani. Vgl. Bangen, a. a. O., S. 310 f. 23) Das sogenannte Noviziat und die Vorgänge zeremonieller Natur bei der Aufnahme eines neuen Auditors ins Rotakollegium müssen hier kurz skizziert werden, weil sie für das Verständnis später erwähnter Vorgänge und