Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana
Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana 43 bestehenden Tatsache, als Papst Gregor XVI. in seinem Regolamento legislative) e giudiziario per gli affari civili vom 10. November 183415) die Rota als ordentliches Gericht sowohl für weltliche als kirchliche Prozesse nur noch für den Kirchenstaat bestehen ließ. Als der Kirchenstaat 1870 zusammenbradh, erlosch auch die Tätigkeit der Rota de facto. Papst Pius IX. ließ den Gerichtshof zwar als Sinecura weiterbestehen, die Rotarichter wurden aber wie schon früher vielfach bei den verschiedenen Kardinalskongregationen, vor allem in der Ritenkongregation verwendet, bis die Rota unter Pius X. 1908 durch die Constitutio Apostolica Sapienti Consilia auf veränderter und zeitgemäßer Grundlage als oberster kirchlicher Gerichtshof wiedererrichtet wurde und durch die Lex propria Sacrae Rotae eine neue Geschäftsordnung erhielt16). Die vorhin aufgezeigte Kompetenjzminderung der Rota hatte aber keinen Einfluß auf die Stellung und Bedeutung der Rotarichter, für die, wie schon der ursprüngliche Name dieses Gerichtshofes — audientia sacri palatii — nahelegt, die Bezeichnung Auditores causarum sacri palatii üblich wurde. Wie schon aus der Namensgebung hervorgeht, kam den Auditoren ursprünglich nur die Vernehmung, das Audire, der Parteien und die Instruktion des Prozesses zu. Als aber infolge der Zentralisierung der kirchlichen Verwaltung die Fälle der päpstlichen Rechtssprechung sich sosehr häuften, daß es unmöglich wurde, alle Fälle im Konsistorium zu entscheiden, mußten die Päpste, um sich selbst und das Konsistorium zu entlasten, einen eigenen Richterstand aus der Mitte der Kanzleikapläne schaffen. Die Steigerung der Benefizialstreitigkeiten um die Mitte des 13. Jh. veranlaßte bereits Innozenz IV. neben den von Fall zu Fall ernannten Auditoren einen eigenen Richterstand aus den aus der Mitte der Capel- lani ernannten auditores generales causarum palatii zu schaffen. Die Anzahl der Auditoren, die mit der kirchlichen Rechtsprechung betraut waren, war ursprünglich nicht festgelegt; so sind unter Nikolaus IV. vier, unter Bonifaz VIII. siebzehn, unter Benedikt IX. vier, unter Clemens V. vierzehn und unter Johann XXII. neununddreißig Auditoren naehgewiesen 17). Die Auditoren wurden offenbar nach den anfallenden Prozessen und den augenblicklichen Bedürfnissen ernannt. Die Zahl der Auditoren hat Ende des 14. Jh. einen Höhepunkt erreicht, sinkt dann im Verlauf der ersten Hälfte des 15. Jh. und steigt dann wieder an. Unter Sixtus IV. bestand die Rota zunächst wieder aus 14 Richtern. Sixtus IV. hat dann die Anzahl der Auditoren endgültig mit der Bulle Romani Pontificis 18) auf 12 festgesetzt, 15) H. Bangen, Die römische Kurie, S. 304 ff. le) Lex propria Sacrae Romanae Rotae et Signaturae Apostolicae. Titulus I. Sacra Romana Rota, Cap. I. De constitutione Sacrae Romanae Rotae (can. 1—13), Cap. II. De competentia S. R. Rotae (can. 14—17), Cap. III. De modo judicandi S. R. Rotae (can. 18—34). 1T) Vgl. Cerchiari, a. a. O., vol. II. Syntaxis capallanorum Auditorum. 18) Cerchiari, a. a. O., vol. III. Documenta, nr. 111. Sixti IV ordinatio qua reducit Auditorum numerum ad duodecim, eorumque tantummodo fieri