Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
WEINZIERL-FISCHER, Erika: Der Ministerrat und die kaiserlichen Verordnungen vom 18. und 23. April 1850
494 Erika Weinzierl-Fischer Facultäten zu Professoren zu ernennen, oder als Privat-Docenten zuzulassen, und diese verwalten ihr Amt nach Maßgabe der akademischen Gesetze. § 4. Dem Bischöfe steht es frei, seinen Alumnen die Vorträge, welche sie an der Universität zu besuchen haben und deren Reihenfolge vorzuzeichnen, und sie darüber in seinem Seminarium prüfen zu lassen. § 5. Zu den strengen Prüfungen der Candidaten der theologischen Doctorswürde ernennt der Bischof die Hälfte der Prüfungs-Commissäre aus Männern, welche selbst den theologischen Doctorgrad erlangt haben. § 6. Es kann Niemand die theologische Doctorswürde erlangen, der nicht vor dem Bischöfe oder dem von ihm dazu Beauftragten das tridentinische Glaubens- bekenntniß abgelegt hat. Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist Mein Minister des Cultus und Unterrichts beauftragt. Franz Joseph m. p. Thun m. p.