Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)

WEINZIERL-FISCHER, Erika: Der Ministerrat und die kaiserlichen Verordnungen vom 18. und 23. April 1850

492 Erika Weinzierl-Fischer Auch der Minister des Innern theilte diese Meinung mit dem Bemerken, daß man vor der Schwierigkeit, geeignete Männer für diese Lehrkanzel zu finden, nicht zurücktreten und nicht schon von vornherein darauf gewisser­maßen Verzicht leisten sollte. Über Anregung von Seite Seiner Majestät des Kaisers wurde sofort beschloßen, diese Stelle des Entwurfes in einer Weise zu fassen, daß die Absicht der Regierung, diesem Lehrfache die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, herausgestellt werde. 4. Die Beschlüße der Bischofsversammlung über die Modifikationen im Sistem der Pfarrkonkursprüfungen wurden einstimmig für zweckmäßig befunden, im Übrigen aber beschloßen, den darauf bezüglichen Absatz des Entwurfes 5. 30 einer neuen Redaktion zu unterziehen, wobei der Ausspruch vermieden würde: „Die Regierung nimmt keine gesetzgebende Macht in Anspruch.“ 5. Ebenso vereinigte man sich, daß in der Erledigung auf die bevorstehende Erlassung eines Kultuspolizeigesetzes hingewiesen werde, womit die Bischöfe ihre Anordnungen über Gottesdienst, Prozessionen, Wallfahrten etc. in Einklang zu bringen haben werden; auch wird noch festgestellt werden müssen, in welchen Fällen und unter welchen Modalitäten die Behörden vom Klerus die Abhaltung gewißer geistlicher Funktionen, feierliche Hochämter, Tedeums etc., fordern können. 6. Schließlich vereinigte man sich, daß aus dem Schlußabsatze der Ausdruck „ohne kleinliches Markten“ zu beseitigen wäre, welcher als eine hier unpassende Kritik des bisher in canonicis beobachteten Sistems der österreichischen Re­gierung gedeutet werden könnte. — Graf Thun wird den hiernach berichtigten Entwurf zur a.h. Genehmigung überreichen. Wien, den 23. März 1850 F. Schwarzenberg e. h. A. h. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph e. h. Wien, den 28. März 1850. III. 1850 April 18 und 23, Wien. Die kaiserlichen Verordnungen vom 18. und 23. April 1850. RGBl. 1850, S. 826 f., Nr. 156, 157. 1. Kaiserliche Verordnungen vom 18. April 1850, wirksam für alle jene Kron- länder, für welche das Allerhöchste Patent vom 4. März 1849 erflossen ist, mit welcher das Verhältniß der katholischen Kirche zur Staatsgewalt festgehalten wird. Zum Vollzug der durch § 2 des Patentes vom 4. März 1849 der katholi­schen Kirche verbürgten Rechte, genehmige Ich über Antrag Meines Ministers des Cultus und Unterrichts und auf Einrathen Meines Ministerrathes für alle Kronländer Meines Reiches, für welche jenes Patent erflossen ist, nachstehende Bestimmungen: § 1. Sowohl den Bischöfen, als den ihnen unterstehenden Gläubigen steht es frei, sich in geistlichen Angelegenheiten an den Papst zu wenden, und die Entscheidungen und Anordnungen des Papstes zu empfangen, ohne dabei an

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