Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
WEINZIERL-FISCHER, Erika: Der Ministerrat und die kaiserlichen Verordnungen vom 18. und 23. April 1850
488 Erika Weinzierl-Fischer hören; daß die Bischöfe darüber Anordnungen treffen können, wird schon aus der ad 1 b) beantragten Bestimmung hervorgehen. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Regierung — obgleich der Staat in hohem Grade dabei interessiert ist, daß in diesen Dingen zweckmäßig vorgegangen werde —, dem auch von ihr bisher geübten Einflüße entsagen soll. — Die Bischöfe haben sich selbst veranlaßt gefunden, der Regierung Zusicherungen darüber zu machen, wie sie in Betreff dieser Angelegenheiten vorzugehen beabsichtigen, welche Zusicherungen, wenn sie eingehalten werden, vollkommen befriedigen können. Dafür fehlt es aber an jeder Bürgschaft. Die Einhaltung dieser Zusicherungen kann auch hinsichtlich der meisten Punkte nicht durch eine von dem Papste zu erwirkende Vorschrift für alle Bischöfe der Monarchie gesichert werden, — weil Abweichungen nach der Verschiedenheit der Zeit- und Landesverhältnisse unerläßlich sein werden. Die einzig mögliche und wünschenswerte Bürgschaft würde darin liegen, daß sämmtliche österreichischen Bischöfe sich zu regelmäßig wiederholten Zusammenkünften vereinigten, daß unter päpstlicher Genehmigung die von solchen Zusammenkünften der Regierung ertheilten Zusicherungen für alle bindend erklärt würden, und daß Einigen aus ihnen die Befugniß eingeräumt würde, deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Regierung kann sich auf den Geist, der in Versammlungen des Gesammtepiskopates herrschen wird, vollkommen verlassen, sie kann sich aber nicht allen einzelnen Bischöfen wehrlos gegenüberstellen. Auf eine solche Gestaltung der Dinge darf aber die Regierung nur indirekt einwirken, wenn nicht ihre Einwirkung sie vielmehr hindern als fördern soll. Es wäre demnach dem Ausschüsse der Bischöfe lediglich zu erklären, daß die gestellten Ansprüche der ad 2 bezeichneten Art unter der Bedingung der Einhaltung der gegebenen Zusicherungen keinem Anstande unterliegen, daß sie jedoch auf gef ordert werden, hiefür der Regierung Bürgschaft zu gewähren. — Inzwischen kann die Regierung nur den einzelnen Bischöfen, deren Persönlichkeit ihr die nötige Bürgschaft gewährt, faktische Konzessionen machen, nicht aber sich ihres Einflußes in solchen Angelegenheiten durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen begeben, ad 3 behalte ich mir die Entwicklung meiner Ansicht über die einzelnen Punkte bei deren abgesonderten Beratung vor. In formali: Demnach wären die gesammten Eingaben der Bischöfe Sr. Majestät mit einem umständlichen a. u. Vortrage zu unterbreiten, die a. h. Sankzion der ad 1 beantragten Verordnungen, so wie der a. h. Auftrag zu den beantragten Verhandlungen mit dem Pabste und zu weiteren Verhandlungen mit dem Ausschüsse der Bischöfe zu erwirken, sodann wäre zur Berathung der einzelnen Eingaben der Bischöfe, zum Zwecke ihrer Erledigung an den Ausschuß zu schreiten, und es wären zu dem Ende, insoferne es nothwendig ist, gemeinschaftliche Commissionen über einzelne Fragen niederzusetzen. II. 1850 März 21 und 22, Wien. Protokoll der Ministerratssitzungen am 21. und 22. März 1850. Originalprotokolle, M.R.Z. 1121 und 1127/1850: Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien. 1. Protocoll der am 21. März 1850 zu Wien in A. H. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerraths-Sitzung. Gegenwärtige: Der Minister Präsident, Minister des Äusseren und des Hauses etc., Fürst v. Schwarzenberg, der Minister der Finanzen, Freiherr von Krauß, der Minister des Innern, Dr. Bach,