Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)
BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert
156 Richard Blaas aber erst anläßlich der in einem geheimen Konsistorium beschlossenen Anerkennung Karls VII. durch die Kurie am 6. August 1742 34). Kardinal Borghese wurde aber nur als Komprotektor beglaubigt, da sich auch Karl VII. nicht über das alte Gewohnheitsrecht hinwegsetzen konnte, die Protektoratswürde nur einem Kardinal deutscher Nationalität zu verleihen. Kardinal Borghese wird in allen — sowohl in den Akten der Reichskanzlei als auch in denen der Hofkorrespondenz — erhaltenen Schreiben Karls VII. nur als Komprotektor des Reiches angesprochen. Auf keinen Fall aber besaß Kardinal Borghese die Vertretung der österreichischen Länder, denn nach dem Tode des Komprotektors Kardinal Giudice wurde von Maria Theresia bereits am 23. März 1743 der Kardinal Alessandro Alban i zum Komprotektor für die österreichischen Länder ernannt35 *). Kardinal Albani nahm die erste sich bietende Gelegenheit wahr, nachdem der am 20. Januar 1745 erfolgte Tod Karls VII. in Rom bekannt geworden war, um gegen die Tätigkeit des Komprotektors Borghese Stellung zu nehmen. Dazu bot ihm willkommenen Anlaß die im Konsistorium zur Proponierung kommende Neubesetzung des Erzbistums Salzburg. Albani machte dabei vor allem geltend, daß nach dem Tode Karls VII. auch die Fakultäten des von diesem Herrscher ernannten Komprotektors erloschen seien30). Er erreichte es dann auch tatsächlich, daß er vom neuen Kaiser, Franz I., noch von Frankfurt aus am 10. Oktober 1745 auch zum Komprotektor für das Reich ernannt und diese seine Ernennung und neue Würde allen Länderstellen der Erbkönigreiche und Länder durch Rundschreiben mitgeteilt wurde37). Nachdem Albani 1746 außerdem mit der diplomatischen Vertretung des Reiches und der Erblande betraut worden war — die Vertretung der österreichischen Länder mußte er allerdings 1748 für mehrere Jahre an den Kardinal Mellini abgeben — war der frühere Zustand wiederhergestellt, indem ein Kronkardinal Protektor und der diplomatische Vertreter in Rom Komprotektor war. Als der Kardinalprotektor Graf Kollonitz am 12. April 1751 starb, hegte Albani die feste Hoffnung, nunmehr das Protektorat zu bekommen, zumal er sich dafür die Unterstützung des Mainzer Erzbischofs als Erzkanzler des Reiches gesichert hatte38). Da seine Familie schon von Kaiser 34) Pastor, Geschichte der Päpste XVI/1, S. 69, Anm. 1. 35) St. K. Rom, Hofkorrespondenz, Fasz. 32, De regia nominatione Cardinalis Alexandri Albani in comprotectorem provisorio modo. 30) „Quindi si rende sempre piú manifesto, che sendo collá morte del preteso Imperatore spirata ogni facoltá nel S. Cardinale Borghese supposto Comprotet- tore di Germania ... Bericht Albanis vom 30. Januar 1745 in St. K. Rom, Berichte, Fasz. 183. 37) Konzept des Ernennungsdekretes in Reichshofkanzlei, Fasz. Protectora- tus; ebenda auch Intimatschreiben der Reichshofkanzlei an die Hof- und Staatskanzlei, Ungarische Hofkanzlei, Italienischen und Belgischen Rat ddo. 24. Dez. 1745. 38) Diesbezügliche Empfehlungsschreiben in St. K. Rom, Varia, Fasz. 65.