Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

CHRISTOPH, Paul: Dokumente zu den Restaurationsversuchen des Königs Karl IV. von Ungarn

530 Paul Christoph am 30. März durften die Blätter eine Mitteilung des Ungarischen Tele- graphen-Korrespondenz-Bureaus über das unerwartete und unerwünschte Erscheinen des Königs veröffentlichen. In dieser Mitteilung hieß es im wesentlichen, daß der König im bischöflichen Schlosse Aufenthalt genommen und den in Steinamanger weilenden Kultus- und Unterrichtsminister Josef Vass und den Minister­präsidenten Grafen Paul Teleki in Audienz empfangen habe. Dann hieß es weiter: „Der Ministerpräsident und Minister Vass traten am 27. März um halb 7 Uhr früh die Fahrt nach Budapest an, um, dem erst um 8 Uhr morgens abreisenden König zuvorkommend, dem Reichsverweser die er­forderlichen Meldungen erstatten zu können. Infolge eines Motordefektes konnten sie jedoch erst nach der Ankunft des Königs in Budapest ein- treffen.“ „Der König suchte den Reichsverweser Nikolaus Horthy sofort auf und hatte mit ihm eine längere Unterredung. Unter Darlegung der Inter­essen des Landes wies der Reichsverweser auf die Notwendigkeit hin, daß der König das Land ehestens verlasse. Der König reiste aus der Hauptstadt auch unverweilt ab, ohne mit irgendeinem anderen Berüh­rung gehabt zu haben.“ Diese offizielle Mitteilung löste in allen Staatskanzleien Hochbetrieb aus. Unmißverständliche Drohungen der Großen und Kleinen Entente wurden immer lauter. Die Restauration der Habsburger hätte unzweifel­haft den Einmarsch ausländischer Truppen zur Folge gehabt. Aber in Ungärn selbst fand das Erscheinen Karls nicht das geringste Echo der Freude beim Volke. Und noch weniger beim Reichsverweser und seinem machtpolitischen Apparat, der sich jedem Versuch einer Änderung ent­schieden widersetzte. In der am 1. April einberufenen Nationalversammlung wurde deshalb folgende Resolution des Abgeordneten Karl Hencz einstimmig ange­nommen : „Die Nationalversammlung hat als ausschließliche gesetzliche Ver­tretung der ungarischen staatlichen und nationalen Souveränität im G.-A. I: 1920 festgestellt, daß die Ausübung der königlichen Gewalt am 1. November 1918 aufgehört hat. Die Ausübung der staatlichen Ober­gewalt ist mithin unter den normalen Formen der Verfassung unmöglich geworden. Aus diesem Grunde hat die Nationalversammlung bis zu dem Zeitpunkte, zu dem sie die Art und Weise der Ausübung der Gewalt des Staatsoberhauptes endgültig geordnet und auf dieser Grundlage das Staatsoberhaupt sein Amt de facto übernommen haben wird, mit der provisorischen Versehung der Agenden des Staatsoberhauptes in der Person des Herrn Nikolaus Horthy von Nagybánya einen Reichsverweser gewählt, der die Ausübung der Gewalt des Staatsoberhauptes innerhalb des im Gesetz festgestellten Rahmens von der Nationalversammlung nach

Next

/
Thumbnails
Contents