Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

PEBALL, Kurt: Zur Quellenlage der „Annales Ferdinandei“ des Grafen Franz Christoph Khevenhüller-Frankenburg

4 Kurt Peball bericht ihrer kay. may. nit gethan. sondern im bauen fortgefahren, auch von den defensorn ein schreiben dar­über bekumen, daß sie ungeacht irer kay. may. inhibition disen pau einen weg als den andern in das werk setzen und vollführen sollten, welches auch beschehen. Wider dieses hat sich der herr abt jederzeit beschwert, ir may. aber ha­ben wegen deroselben aus dem künig- reich Behamb verraisen, auch wegen der inmittels zwischen dero landen für- gefallnen underschidlichen hochwichti­gen handlungen und gescheften diese Sachen differieren muessen. Letztlich aber im 1616. fahr sich nach ersehung baides des mayestetsbriefs (inweichem nur allain den ständen und nit denen underthanen kirchen zu pauen bewilli­get) dann auch der zwischen denen stib utraque und una auf gerichteten ver- ainung (in welchem den underthanen auf den kaysel. herrschaften ebenmäßig kirchen zu bauen wie sub litera A. und B. zu sehen, zuegelassen worden) dahin gnädigst in persönlicher Audienz zu Brandeiß gegen den herrn grafen von Thurn und andern zwayen defen­sorn also resolviert: ir may. kündten nit befunden, daß den underthanen auf den geistlichen gründen kirchen zu pauen zuegelassen seye . . .“ rung der Kayserl. und Königl. autori- tát zu halten. Hierüber haben ihro Kayserl. Majest. denen Braunauern umb bericht zuge­schrieben, daß sie unterdessen den Bau einstellen sollten, welchen befehl sie aber nicht allein nicht nachkommen, sondern auch ihr. Kayserl. Majest. mit keiner einigen antwort gewürdiget, in den bau fortgefahren und zur verklein- und verschimpfung ihro Kayserl. Ma­jest. autorität ihre Zuflucht zu den De­fensorn genommen, von denen sie ein schreiben erhalten, daß sie ohngeacht ihro Kayserl. Majest. inhibition, diesen Bau eines Weg als den andern ins Werk setzen und vollführen sollen, daß auch beschehen, wider welches der ge­dachte Abt sich dann zum höchsten beschweret. Ihro Majestät aber haben wegen derselben aus dem königreich Böheimb verreisen, auch wegen der in­mittelst zwischen dero landen fürgefal­lenen unterschiedlichen hochwichtigen handlungen und geschäften, diese sa­cken diefferieren müssen, letztlich aber im 1616 fahr sich nach ersehung bey- des des Majestäts-Briefes, in welchem nur allein den ständen und nicht den unterthanen kirchen zu bauen bewilli­get, dann auch darzwischen sub utra­que und una auf gerichteten Vereini­gung, (in welcher denen unterthanen auf den kayserlichen herrschaften eben­mäßig kirchen zu bauen zugelassen worden) dahin gnädigst in persönl. audienz zu Brandeiß gegen dem Grafen Heinrich Matthesen von Thurn und andern, zweyen defensorn resolviret: ihro Maj., könnten nicht befinden, daß den underthanen auf der geistlichen grund und boden kirchen zu bauen und durch ihre angezogene Privilegia ver­gunt sev . . .“ In dieser Weise stimmen die beiden Texte überein bis zum Absatz der Information: „Ungeachtet dieser kayserl. inhibition sein die defensores den Montag post dominicam rogationum wieder zusammen kummen, den vorgehenden Sonntag aber in allen kirchen eine schriftliche, zu allem ansehen nach anderst zu nichts denn nur zu ainer auf- ruehr geraichende ermahnung von den canzeln durch ihre prediger publicieren lassen, inmaßen ob solcher sub E beyliegend ermah­nung zu vernémben .. .

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